Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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gabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur Aufklärung Dienlichen in 
der Niederschrift (Nr. 19) zu vermerken. 
Die Umschläge dürfen nicht geöffnet werden. 
19. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Zeit und Ort der 
Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner die bei der 
Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über die Zulassung 
zur Wahl sowie alle sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültigkeit der Wahl in 
Betracht kommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Versicherungsamtes 
und dem nach dessen Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben. 
Die Vorsitzenden der Versicherungsämter reichen dem Wahlleiter bis zu dem 
von diesem festgesetzten Termine die Wahlvorschlägé, die Listen (Nr. 16), die Nieder- 
schrift (Nr. 19) und die etwa eingeforderten Ausweise über die Wahlberechtigung 
(Nr. 14) ein. 
20. Hierauf beruft der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses zwei 
Wahlberechtigte zu Beisitzern. 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte Er- 
füllung ihrer Obliegenheiten. 
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten 
dürfen der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen. 
21. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Stimmzettel heraus 
und vermerkt auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmenzahl. Sodann 
prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt die Zahl der abgegebenen gültigen 
Stimmen und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen fest. 
Jeder gültige Stimmzettel zählt soviel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage 
vermerkt sind. 
Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 15 und Nr. 16 Absatz 3 nicht genügen 
oder ein Merkmal haben, das die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, 
sind ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, wenn sein Inhalt zweifelhaft ist. 
Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie voll- 
ständig übereinstimmen, nur als ein Stimmzettel gezählt; andernfalls sind sie ungültig. 
22. Die Beisitzer werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der Zahl 
der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 21) verteilt, und zwar in der Reihenfolge der der 
Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rechnung ergeben, für 
#Aulase 11. die in Anlage II als Muster ein Beispiel beigefügt ist. 
Die den einzelnen Vorschlagslisten bugeselenen Stimmenzahlen sind in einer 
Reihe nebeneinander zu stellen und alle durch 1,2, 3, 4 usw. zu teilen. Die ermittelten
	        
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