Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu— 
führen. Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen als aus 
den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr 
entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen. 
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so 
entscheidet das Los. 
23. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze an 
die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Bewerber 
in der Liste aufgeführt sind. 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig 
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen 
Sitze werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in Nr. 22 be— 
stimmten Verfahrens verteilt. 
24. Uber die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 
Sie ist vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer 
zu unterschreiben. 
In ihr sind Zeit und Ort der Wahlhandlung, die Namen der Mitglieder des Wahl- 
vorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die jeder Vor- 
schlagsliste zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung 
auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben. 
25. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mitzuteilen, 
sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen eine Erklärung 
nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen. 
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden sie während der 
Dauer der Wahlzeit aus, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschlagenen, noch 
nicht gewählten Bewerber in der in Nr. 23 Absatz 1 bezeichneten Reihenfolge als Stell- 
vertreter ein. Nr. 23 Absatz 2 gilt entsprechend. 
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit in der Regel nicht statt. Sie 
können vom Landesversicherungsamte zugelassen oder angeordnet werden, wenn die 
Zahl der Beisitzer auf weniger als die Hälfte der ursprünglichen Zahl herabsinkt. Das 
Landesversicherungsamt bestimmt das Nähere. 
26. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter in den für die amtlichen Be- 
kanntmachungen des Oberversicherungsamtes bestimmten Blättern zu veröffentlichen, 
sobald feststeht, daß die Gewählten die Wahl annehmen. 
27. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monate nach der Bekanntmachung 
des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter angefochten werden. Über die Anfechtung 
1913. 77
	        
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