Infolge Umgestaltung der Eisenbahnanlagen in und um Leipzig ist eine Anderung
der Vereinbarungen über die staatliche Besteuerung der im Königreiche Sachsen
belegenen preußischen Staatseisenbahnstrecken erforderlich geworden. Zu diesem
Behufe haben zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Geheimen Rat Elterich,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrat Dr. Böhme,
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat v. Leipzig,
Allerhöchstihren Oberfinanzrat Friedrich;
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrat Heintzmann,
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Goetsch,
Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Dr. Schneider,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrat Dr. Sander.
Die Bevollmächtigten haben unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati-
fikation nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen:
Artikel I.
Die preußische Staatseisenbahnverwaltung zahlt an den Sächsischen Staat auf
Grund von Artikel XII des Staatsvertrages vom 30. Juni 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 298)
eine feste Rente von jährlich 44 400 Mark, von denen nach Artikel 4 des Staats-
vertrages vom 7./12. Juni 1895 (G.= u. V.-Bl. 1896 S. 67) 1030 Mark abgehen, und
außerdem auf Grund von Artikel VIII des Staatsvertrages vom 24. Januar 1887
(G.= u. V.-Bl. S. 60) eine feste Rente von jährlich 2000 Mark, zusammen also
45 370 Mark jährlich. Dieses Pauschale von 45 370 Mark wird mit Wirkung vom
1. Januar 1912 an auf 97.000 Mark erhöht. Der das bisherige Pauschale über-
steigende Betrag ist für das Betriebsjahr 1912 alsbald nach der Ratifikation des
gegenwärtigen Vertrages zu zahlen. Für die späteren Betriebsjahre ist das erhöhte
Pauschale jedesmal im Juli des nächstfolgenden Jahres zu zahlen. Im übrigen wird
an den die gegenseitige Besteuerung der Staatseisenbahnen betreffenden Verein-
barungen, insbesondere auch hinsichtlich der Erhebung der Grundsteuer nichts ge-
Plagwitz-Lindenau
Markranstädt NMppach-Poserna
ändert. Auch bewendet es bezüglich der Linie