Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Der Wechsel darf dem Schüler hinsichtlich der ordnungsmäßigen Lehrdauer 
keinen Zeitgewinn einbringen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur dann zu— 
lässig, wenn Schüler infolge dienstlicher Versetzung des Vaters oder aus ähnlichen 
wichtigen Gründen aus einem Gebiete des Deutschen Reichs mit Osterbeginn des 
Schuljahrs in die bezeichneten Schulen, deren Schuljahr im Herbste beginnt, über— 
treten; in derartigen Fällen darf ihnen, um sie vor unverschuldetem Zeitverluste zu 
bewahren, bei der aufnehmenden Schule auf Grund des Ergebnisses einer mit ihnen 
zu veranstaltenden Prüfung die Einweisung in die nächsthöhere Klasse zugebilligt 
werden. 
3. Die Erlangung des Reifezeugnisses am Schlusse des ganzen Lehrganges ist 
bedingt durch das Bestehen der Reifeprüfung. Für diese gelten folgende grundsätzliche 
Bestimmungen: 
a) Die Reifeprüfung wird nach Maßgabe einer durch den Reichskanzler genehmigten 
Prüfungsordnung von einer Kommission vorgenommen, die aus einem 
Reichskommissar als Vorsitzendem, dem Direktor der Schule und den in der 
obersten Klasse in den Prüfungsfächern unterrichtenden Lehrern besteht. Der 
Direktor darf zum Reichskommissar nicht bestellt werden. 
Ein Vertreter der zuständigen Kaiserlichen diplomatischen oder Konsular- 
behörde und ein Vertreter des Schulvorstandes können der Prüfungskommission 
als stimmberechtigte Mitglieder angehören. 
b) Der Reifeprüfung dürfen sich die Schüler nicht früher als gegen den Schluß des 
zweiten Halbjahrs ihrer Zugehörigkeit zum obersten Jahreskurs unterziehen. 
Die Zulassung zur Reifeprüfung erfolgt auf Grund des Urteils der zur 
Prüfungskommission gehörenden Mitglieder des Lehrkörpers der Anstalt durch 
den Reichskommissar, der auch über etwaige Gesuche um Befreiung von einer 
der Zulassungsbedingungen zu entscheiden hat. 
J%) Gegenstände der Reifeprüfung sind: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, 
Geographie, Mathematik, Physik und Chemie, in Brüssel außerdem Lateinisch; 
in Bukarest kann an die Stelle des Englischen das Rumänische treten. 
Die übrigen Lehrgegenstände sind nicht notwendig auch Gegenstände der 
Prüfung. 
d) Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 
Befreiungen von der mündlichen Prüfung finden nicht statt; doch ist der 
Reichskommissar befugt, die Prüfung in dem einen oder anderen Fache bei 
einzelnen Schülern abzukürzen oder ganz wegfallen zu lassen. 
Die schriftliche Prüfung findet unter beständiger Aufsicht deutscher Lehrer 
statt und erstreckt sich auf Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik, in
	        
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