Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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§ 10. Jeder Befehligte wird für die Dauer seiner Befehligung mit 10 Stück 
scharfen Patronen und in der Zeit vom März bis Ende Juni zur Abgabe von Schreck- 
schüssen zwecks Verhinderung des Austretens von Wild aus den Forsten mit 75 Platz-- 
patronen ausgerüstet. 
Über den Verbrauch der Patronen ist vor Rückkehr des Befehligten zur Truppe 
oder bei einem Antrag auf Ergänzung der Patronen von der Behäörde eine Bescheini- 
gung auszustellen. 
§ 11. Bei Begehung seines Schutzbezirks hat der Befehligte sein Augenmerk 
vorzugsweise auf Zuwiderhandlungen gegen die zum Schutze der Forsten usw. be- 
stehenden Bestimmungen zu richten. 
§ 12. Trifft der Befehligte Forst= usw. Frevler an, so hat er sie anzuhalten, 
ihren Vor= und Zunamen, ihren Geburtstag und Geburtsort, ihren Stand und ihre 
Wohnung festzustellen und aufzuschreiben und ihnen das bereits Entwendete sowie 
die zur Begehung des Forst= usw. Frevels gebrauchten oder bestimmten Waffen, 
Tiere, Werkzeuge und Gerätschaften, ferner Waffen abzunehmen, die der Forst= usw. 
Frevler zu Angriffs= oder Verteidigungszwecken bei sich führt. 
§ 13. Betrifft der Befehligte in seinem Schutzbezirk 
außerhalb des öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche bestimmten Weges 
Personen, wenn auch nicht jagend, so doch zur Jagd ausgerüstet, insbesondere 
solche, die ein Gewehr ohne Überzug mit unverbundenem Schlosse bei sich 
führen, 
oder 
außerhalb eines ihnen gestatteten Weges Personen mit einem Werkzeuge, 
das zum Fällen, Roden oder Beschädigen des Holzes oder zum Abbringen 
von Moos oder Gras, oder mit einem Geräte, das zum Sammeln oder Weg- 
schaffen von Holz oder anderen Walderzeugnissen seiner Beschaffenheit nach 
bestimmt ist, 
oder 
an einem Fischwasser Personen mit Fischgerätschaften, 
so hat er sie gleichfalls anzuhalten und ihre Persönlichkeit festzustellen. Vermögen 
die Angehaltenen ihre Befugnis, sich so ausgerüstet in dem Schutzgebiet aufzuhalten, 
nicht nachzuweisen, so hat ihnen der Befehligte das Gewehr, die Werkzeuge, Geräte 
oder Fangvorrichtungen wegzunehmen. 
§ 14. Sind die Forst= usw. Frevler dem Befehligten nicht persönlich bekannt, 
so hat er sie vorläufig festzunehmen und sie mit den ihnen abgenommenen Gegen- 
ständen an die nächste Ortsbehörde oder die sonstige Behörde abzuliefern, die ihm bei
	        
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