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Brüssel außerdem auf Lateinisch; in Bukarest kann an die Stelle des Eng—
lischen das Rumänische treten.
e) Den Maßstab für die Zuerkennung des Reifezeugnisses bilden die unter 1c
bezeichneten Zielforderungen. Dabei ist ausnahmsweise ein Ausgleich zu—
lässig, indem das Zurückbleiben in einem Gegenstande durch desto befriedigen—
dere Leistungen in einem anderen gedeckt wird. In dem Gegenstande, für
den der Ausgleich zugelassen wird, dürfen jedoch die Leistungen keinesfalls
unter das Maß hinabgehen, das für die Versetzung in die zweitoberste Jahres-
klasse erfordert wird. Nicht zulässig ist es, bei dem Beschluß über die Zu-
erkennung des Reifezeugnisses den von dem Prüfling gewählten Beruf zu
berücksichtigen.
k) Bei der schließlichen Beratung über die Gewährung oder Versagung des Reife-
zeugnisses sind sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission stimmberechtigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Reichskommissar, dem auch das Recht
des Einspruchs gegen den Beschluß der Prüfungskommission zusteht; macht
er von diesem Rechte Gebrauch, so entscheidet der Reichskanzler.
9) Das Reifezeugnis muß an hervortretender Stelle die Bezeichnung der Schule
enthalten, an der es ausgestellt ist, und leicht erkennbar machen, daß es ein
Zeugnis der Reife ist. Im Eingang ist der vollständige Name des Prüflings,
sein Geburtstag und zort, seine Staatsangehörigkeit, seine Religion oder Kon-
fession und der Stand und Wohnort des Vaters anzugeben, ebenso die Dauer
seines Aufenthalts auf der Anstalt überhaupt und in der obersten Klasse ins-
besondere; ist er erst in diese eingetreten, so sind entsprechende Angaben auch
betreffs der Schule zu machen, der er früher angehörte. Der Inhalt des
Zeugnisses bezieht sich nicht bloß auf das Ergebnis der Prüfung; vielmehr ist
in den gesondert aufzuführenden Lehrgegenständen auch der im Unterricht er-
langte Grad des Wissens und der Fertigkeiten zu berücksichtigen. Werden die
Urteile in Zahlen ausgedrückt, so ist deren Bedeutung auf dem Zeugnis an-
zugeben. Im übrigen vergl. auch Nr. 5.
h) Die Prüfungsarbeiten und verhandlungen können von dem Reichskanzler
jederzeit eingefordert und der Unterrichtsverwaltung eines Bundesstaats zur
Begutachtung vorgelegt werden.
4. Das Reifezeugnis, das ein Reichsangehöriger an einer der oben bezeichneten
Schulen erworben hat, gewährt ihm in dem Bundesstaate, dem er angehört, alle Be-
rechtigungen, die dem Reifezeugnis einer gleichartigen Schule dieses Staates verliehen
sind; in jedem anderen Bundesstaate finden auf dieses Reifezeugnis die Grundsätze
der „Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der