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Reifezeugnisse“ vom Jahre 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 639) mit der Maßgabe Anwendung,
daß es als Reifezeugnis einer gleichartigen Schule des Bundesstaats, dem der Zeugnis-
inhaber angehört, zu behandeln ist. Vergl. jedoch die Einschränkung unter Nr. 5.
Im Sinne dieser Bestimmungen sind die Schulen in Antwerpen, Bukarest und
Konstantinopel als Oberrealschulen, die Schule in Brüssel als Realgymnasium an-
zusehen.
5. Für Schüler aus dem Deutschen Reiche, die auf den Besuch der bezeichneten
Schulen nicht durch den jeweiligen Wohnort ihrer Eltern oder deren Stellvertreter
angewiesen sind, hat das dort erworbene Reifezeugnis die unter Nr. 4 bezeichnete
Wirkung nur dann, wenn dem Prüfling von der Unterrichtsverwaltung des Bundes-
staats, dem er angehört, die Erlaubnis zum Besuche der Schule vor dem Eintritt er-
teilt worden ist. Ein Vermerk hierüber ist in das Reifezeugnis aufzunehmen (vergl.
Nr. 3 9).
Nr. 104. Verordnung,
die Feststellung der Quelle des Warmbades bei Wolkenstein als Heilquelle
und des Schutzbereiches dieser Quelle betreffend;
vom 4. Dezember 1913.
Auf Grund des § 58 in Verbindung mit § 54 des Wassergesetzes vom 12. März 1909
(G.= u. V.-Bl. S. 227) und mit § 28 der dazu erlassenen Ausführungsverordnung
vom 21. September 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 527) wird folgendes bestimmt:
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Die auf dem Flurstücke Nr. 503 des Flurbuchs für Gehringswalde, Amtshaupt—
mannschaft Marienberg, entspringende warme Quelle ist eine Heilquelle im Sinne
von §54 des Wassergesetzes vom 12. März 1909.
II.
Ihr Schutzbereich wird begrenzt durch eine Linie, die im Norden in der Flur
Grünau (Gemeindebezirk Hopfgarten) bei Punkt A, dem Schnittpunkte der Grenze
zwischen den Flurstücken Nr. 38 und 35 mit dem Wegeflurstücke 111 b des Flurbuchs
für Grünau, beginnt und weiter entlang der westlichen Grenze der Flurstücke Nr. 35
und 37 derselben Flur bis zum Forstgrenzstein Nr. 52 des Staatsforstreviers Rückers-
walde, Punkt B, geht. Von hier ab durchschneidet der Linienzug die Abteilung 99