Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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eingehen und die Bezeichnung „Postlagerkarte“ sowie die in der Karte an— 
gegebene Nummer tragen. 
9. Im §50 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist im 
letzten Satze des Abs. vi hinter „um“ einzuschalten: 
Postkarten und 
10. Im § 62 „Verhalten der Reisenden auf den Posten“ erhält Abs. uu 
folgende Fassung: 
Rauchen im Postwagen ist nur unter Zustimmung der Mitreisenden 
gestattet. 
Die Bestimmungen unter 1 und 4 treten am 1. Januar 1914, die anderen 
Bestimmungen sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Nr. 106. Bekanntmachung 
über die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der 
Staatsschulden; 
vom 23. Dezember 1913. 
Nach der von der Ständeversammlung vorgenommenen Wahl des Landtagsaus- 
schusses zu Verwaltung der Staatsschulden ist dieser in folgender Weise zusammen- 
gesetzt. 
Es sind gewählt worden: 
a) aus der ersten Kammer 
als Mitglieder: als Stellvertreter: 
der Oberbürgermeister, Geheime Rat der Kammerherr Graf v. Koenneritz 
Dr. jur. et ing. Beutler in Dresden, auf Erdmannsdorf, 
der Rittergutsbesitzer, Domherr Dr. phil. der vorsitzende Direktor des Landwirt- 
v. Hübel auf Sachsendorf bei Wurzen, schaftlichen Kreditvereins im König- 
reiche Sachsen, Wirkliche Geheime Rat 
Dr. jur, et med. Mehnert, Exzellenz, 
auf Medingen,
	        
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