Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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II. bei den Kommunalbehörden usw. 
2. Seite 296, zu § 12. Ziffer 1 erhält folgende Fassung: 
1. Die Anstellungsbehörden lassen die Nachweisungen (Anlage J Seite 102) den 
Vermittelungsbehörden so zeitig zugehen, daß sie durch die Vermittelungs- 
behörden spätestens am Sonnabend an die Versorgungs-Abteilung des 
preußischen Kriegsministeriums eingesandt werden können. 
Das preußische Kriegsministerium veröffentlicht die bei ihm einge- 
gangenen Nachweisungen jeden Donnerstag im Stellennachweis (Vakanzen- 
liste) der „Anstellungs-Nachrichten“. 
Als neue Ausführungs= usw. Bestimmung ist aufzunehmen: 
3. Die „Anstellungs-Nachrichten“ (Ausf.= und Zusatzbest. 1) enthalten außer dem 
Stellennachweis noch Nachrichten über die Anstellungsverhältnisse der 
Offiziere und Militäranwärter im allgemeinen oder bei besonderen Behörden. 
Anstellungsbehörden, die die Aufnahme solcher Nachrichten wünschen, können 
diese jederzeit der Versorgungs-Abteilung des preußischen Kriegsministeriums 
unmittelbar übersenden. Auf diesem Wege können auch Stellen, die zwar 
noch nicht frei sind, für die jedoch keine Bewerber vorgemerkt sind, dann be- 
kannt gegeben werden, wenn die Annahme der Bewerbung von der Ableistung 
einer informatorischen Beschäftigung abhängig gemacht werden muß. 
Dresden, den 27. Dezember 1913. 
Sämtliche Ministerien. 
Für den Minister: Für den Minister: 
Frhr. v. Hausen. Dr. Beck. ur « « .. 
h Haus Dr. Schelcher. v. Leipzig. 
Für den Minister: 
v. Seydewitz. Wilsdorf. 
Irmscher.
	        
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