Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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3. 
Die Bestimmungen der Stiftungsurkunde, soweit sie durch gegenwärtigen Nach— 
trag nicht abgeändert werden, finden auch auf die dritte Klasse des Ordens An- 
wendung. 
Dresden, am 21. Januar 1913. 
. Friedrich August. 
S [T Dr. Arthur Nagel, 
Ordenskanzler. 
Richard v. Baumann, 
Ordenssekretär. 
  
  
Nr. 10. Gesetz 
über die Tagegelder und Reisekosten der Staatsdiener; 
vom 21. Januar 1913. 
W9, Friedrich August, ven GOTTES Onaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
J. Allgemeine Vorschriften. 
§ 1. (1) Den Staatsdienern werden nach den näheren Vorschriften dieses 
Gesetzes bei Dienstreisen 
a) Tagegelder zur Vergütung der ihnen während der Reise entstehenden Unkosten 
für Unterhalt und Unterkommen gewährt und 
b) die Reisekosten, das sind die Kosten für das Fortkommen, vergütet. 
(i) Außerdem werden ihnen etwaige besondere Kosten erstattet, die bei Dienst- 
reisen durch das zu besorgende Geschäft unmittelbar veranlaßt und von ihnen verlegt 
worden sind, z. B. Post-, Telegramm= und Fernsprechgebühren, Boten= und Schreib- 
löhne. 
§ 2. Für Geschäfte am Dienstorte bezieht der Staatsdiener keine Tagegelder. 
An Reisekosten werden ihm lediglich die Auslagen für die notwendige oder im be-
	        
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