Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

(2) Ist der Staatsdiener genötigt, auswärts Nachtquartier zu nehmen, so ist für 
die Zu- und Abgänge am Dienstort und am Orte der Übernachtung das Doppelte 
dieser Sätze zu zahlen. 
(3) Die vorstehends in Absatz 1 und 2 geordneten Gebühren für Zu= oder Abgang 
werden in jedem Falle gewährt, wo bei einer Reise mit der Eisenbahn oder dem 
Schiff, sei es bei der Hin- oder Rückreise oder bei einer durch dienstliche Geschäfte, 
Nachtquartier oder sonstige notwendige Umstände bedingten Unterbrechung der Hin— 
oder Rückreise, tatsächlich ein Zu- oder Abgang stattfindet. Bei Benutzung der Eisen— 
bahn berechtigt nur ein Überschreiten der Grenzen des Bahngebiets, bei Benutzung 
des Schiffs nur ein Überschreiten der Grenzen des staatlichen Stromgebiets zum 
Ansatze von Zu- oder Abgangsgebühren. 
(:) Notwendig verausgabte Kosten für Gepäckbeförderung auf Eisenbahn oder 
Schiff, ausschließlich der Kosten für Aufgabe, Abnahme und einstweilige Aufbewahrung 
des Gepäck, werden besonders erstattet. Zum Nachweise genügt die pflichtmäßige 
Versicherung des Staatsdieners. 
§ 9. Bei Dienstreisen mit Eisenbahn oder Schiff ist für den Zugang und Abgang 
am Dienstorte je eine Stunde in Ansatz zu bringen. 
B. Für Dienstreisen mit anderen Beförderungsmitteln oder zu Fuß. 
§ 10. (1) An Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, er- 
halten bei Dienstreisen, die nicht auf Eisenbahnen oder auf Schiffen (siehe Abschnitt A) 
zurückgelegt werden, 
die den Abstufungen I bis IV angehörenden Staatsdiener 60 Z, 
— V. VIII — — 40 
der Abstufung IX " — 25 
für das Kilometer. Kann Straßenbahn benutzt werden, so ist nur das verausgabte 
Fahrgeld anzusetzen. Den Straßenbahnen gleich stehen Fahrposten und Kraftfahr- 
zeuge mit geordnetem Straßenfahrdienste. Drahtseilbahnen und ähnliche Betriebe 
gelten weder als Straßenbahnen noch als Eisenbahnen. Welche Bahn als Straßen- 
bahn im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist, bestimmt in Zweifelsfällen das Gesamt- 
ministerium. 
() Die Kilometer werden von der Mitte des Ortes, von dem die Reise beginnt, 
nach der Mitte des Ortes, nach dem die Reise geht, berechnet. Was als Ort im Sinne 
dieser Vorschrift anzusehen sei, bestimmen in Zweifelsfällen die mit der Ausführung 
des Gesetzes betrauten Ministerien. Wird die Reise zum Teil mit der Eisenbahn oder 
dem Schiffe, zum Teil mit anderen Beförderungsmitteln zurückgelegt, so ist für die
	        
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