Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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auf Unserem Landesgebiete gelegene Teilstrecke die Genehmigung unter den aus 
Anlage O ersichtlichen Bedingungen verliehen haben. — 
Zu Urkund dessen haben Wir dieses 
Verleihungsdekret 
unter eigenhändiger Vollziehung erteilt, auch Unser Königliches Siegel beidrucken 
lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 30. Jannar 1913. 
Friedrich August. 
-- Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Ernst v. Seydewitz. 
□ 
Verleibungsbedingungen. 
  
Der Görlitzer Kreisbahn-Aktiengesellschaft in Görlitz wird das Recht zum Bau 
und Betrieb einer als Fortsetzung der Kleinbahn Görlitz—Krischa geplanten voll- 
spurigen Eisenbahn von Krischa nach Weißenberg für die auf Königlich Sächsischem 
Staatsgebiete gelegene Teilstrecke Weißenberg—Landesgrenze unter den nachstehenden 
Bedingungen verliehen. 
1 
Über den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb der Teilstrecke steht der 
Königlich Sächsischen Staatsregierung die Oberaufsicht zu. Zu deren Ausübung wird 
von dem Ministerium der Finanzen ein Vertreter (Kommissar) bestellt, dessen An- 
ordnungen die Unternehmerin nachzukommen hat. Auf Beschwerden über diese 
Anordnungen entscheidet das Ministerium der Finanzen endgültig. 
2. 
Die Unternehmerin hat einen im örtlichen Bereiche der zu erbauenden Bahn 
wohnhaften sachverständigen Beamten der Staatsregierung zur Bestätigung vor- 
zuschlagen, der die Unternehmerin dieser gegenüber zu vertreten hat und der, unbe- 
1913. 8
	        
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