Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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schadet der Verbindlichkeit der Unternehmerin selbst, für die Erfüllung der gestellten 
allgemeinen Bedingungen und getroffenen Anordnungen für den Bau und Betrieb 
der Bahn verantwortlich ist. Verfügungen der Regierung und ihrer Organe, welche 
an diesen Beamten ergehen, gelten zugleich als der Unternehmerin damit eröffnet. 
3. 
Die Teilstrecke Weißenberg—Landesgrenze ist als Nebenbahn im Sinne der 
Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung zu bauen und zu betreiben. 
4. 
Die Feststellung der Bahnlinie und der einzelnen Bauentwürfe unterliegt der 
Genehmigung der Königlich Sächsischen Staatsregierung. 
5. 
Die Unternehmerin hat die gesamten Herstellungskosten der Bahn einschließlich 
der Kosten für die Abänderung bestehender Anlagen zu tragen. Insoweit von der 
Unternehmerin im Eigentume der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung 
stehendes Gelände in Anspruch genommen wird, wird ihr dieses mietweise überlassen. 
6. 
Der Bahnhof Weißenberg ist als Übergabebahnhof auszubauen. Ein Ausbau 
des Haltepunktes Maltitz der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung oder 
die Anlegung einer neuen Verkehrsstelle an der auf Königlich Sächsischem Staats- 
gebiete gelegenen Teilstrecke ist der Unternehmerin nicht gestattet. Die Anlegung von 
Zweiggleisen bedarf der Genehmigung der Königlich Sächsischen Staatsregierung. 
7. 
Sollte die von Löbau nach Weißenberg führende sächsische Staatseisenbahnlinie 
später zweigleisig ausgebaut werden, so ist die Unternehmerin verpflichtet, auf Ver— 
langen der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung das Gleis ihrer Bahn 
auf derjenigen Strecke, wo beide Bahnen nebeneinander hingeführt werden, auf ihre 
Kosten soweit zu verdrücken, als dies der zweigleisige Ausbau der gedachten Strecke 
erfordert. 
8. 
Zum Zwecke der Erwerbung der zur Anlage der Teilstrecke Weißenberg—Landes- 
grenze erforderlichen Grundstücke soll der Unternehmerin das Enteignungsrecht nach 
den im Königreiche Sachsen geltenden gesetzlichen Bestimmungen erteilt werden.
	        
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