Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
3. Stück vom Jahre 1913.
Inhalt: Nr. 16. Bekanntmachung über die Prüfung von Musiklehrern und Musiklehrerinnen im Geschäfts-
bereiche des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts. S. 59. ·
Nr. 16. Bekanntmachung
über die Prüfung von Musiklehrern und Musiklehrerinnen im Geschäfts—
bereiche des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts;
vom 26. Februar 1913.
D. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat über die Prüfung
von Musiklehrern und Musiklehrerinnen in seinem Geschäftsbereiche nachstehende
Ordnung aufgestellt.
Dresden, den 26. Februar 1913.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. Beck.
Graf.
Prüfungsordnung
für
Musiklehrer und Musiklehrerinnen im Geschäftsbereiche des Ministeriums
des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
§ 1. Wer die Befähigung zur Verwendung als Musiklehrer?) oder als Gesang= Zaueck
lehrer an höheren Lehranstalten erweisen oder wer sich zum Zwecke der Erteilung von der Prüfung.
Privatunterricht als staatlich geprüfter Lehrer des Gesanges des Klavierspieles, des
*) In dieser Prüfungsordnung sind unter Lehrern oder Bewerbern stets auch Lehrerinnen
oder Bewerberinnen zu verstehen.
Ausgegeben zu Dresden, den 22. März 1913. 9