Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Ort 
der Prüfung. 
Prüfungs- 
kommissionen. 
Zeit 
der Prüfung. 
Bedingungen 
der 
Zulassung. 
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Orgelspieles, des Spieles auf Orchesterinstrumenten oder der Musiktheorie bezeichnen 
will, hat eine Prüfung abzulegen. 
§ 2. Die Prüfung wird an dem Friedrich-August-Seminare zu Dresden- 
Strehlen, nach Bedarf auch an dem Lehrerseminare zu Leipzig abgehalten. 
8§3. Zur Abhaltung der Prüfung werden Kommissionen gebildet, deren Mit- 
glieder das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ernennt. 
Jede Kommission besteht aus einem Königlichen Kommissar als Vorsitzendem und 
der erforderlichen Anzahl von fachmännisch gebildeten Mitgliedern. 
Erstreckt sich die Prüfung auch auf allgemeine Pädagogik (§ 12a), so tritt ein 
wissenschaftlicher Lehrer dieses Faches hinzu. 
Der Kommissar ist befugt, sich im Falle vorübergehender Behinderung von einem 
Mitgliede der Kommission vertreten zu lassen. 
Bei Abstimmungen entscheidet im Falle von Stimmengleichheit die Stimme des 
Kommissars. 
Hegt dieser gegen einen Beschluß der Kommission erhebliche Bedenken, so hat er 
an das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu berichten, das dann 
endgültig entscheidet. 
Über sämtliche Verhandlungen der Kommission haben deren Mitglieder Amts- 
verschwiegenheit zu wahren. 
§s 4. Die Prüfung wird nach Bedarf in den Monaten Mai oder Oktober abge- 
halten, sofern sich eine genügende Anzahl zur Zulassung geeigneter Bewerber meldet. 
Der Kommissar hat die Prüfungstage im Einvernehmen mit dem Leiter der 
Anstalt, an der die Prüfung stattfindet, festzusetzen, den Prüfungsplan dem Mini- 
sterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts rechtzeitig in drei Stücken vorzulegen 
und die zugelassenen Bewerber zur Prüfung vorzuladen. 
§ 5. Zur Prüfung werden Bewerber zugelassen, die das 20. Lebensjahr voll- 
endet haben, ihre sittliche Unbescholtenheit nachweisen, das Zeugnis über die Be- 
rechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst oder über den erfolgreichen Besuch der 
ersten Klasse einer höheren Mädchenschule (im Sinne des Gesetzes über das höhere 
Mädchenbildungswesen vom 16. Juni 1910 — G.= u. V.-Bl. S. 140 — oder den 
Nachweis einer gleichwertigen allgemeinen Bildung, außerdem aber Zeugnisse über 
ein wenigstens zweijähriges Studium an einem Konservatorium oder über eine 
gleichwertige technische und methodische Schulung und musiktheoretische und musik- 
wissenschaftliche Ausbildung erbringen. 
Bewerber, welche die Befähigung als Musiklehrer an höheren Lehranstalten 
erlangen wollen, haben ihre allgemeine Vorbildung durch das Reifezeugnis eines
	        
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