Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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h) eine von dem Bewerber selbst verfaßte und geschriebene Darstellung des bis- 
herigen Lebensganges mit genauen Angaben über Geburts= und Wohnort, 
Bekenntniszugehörigkeit, persönliche Verhältnisse (auch gegenwärtigen Stand 
und Wohnort des Vaters), Bildungsgang und etwa bekleidete öffentliche oder 
nichtöffentliche Stellungen (Ort und Dauer derselben), 
i) ein Verzeichnis der für die Prüfung vorbereiteten Musikstücke, 
k) etwaige vom Bewerber selbst verfaßte Tonwerke oder Abhandlungen aus dem 
Gebiete seiner Prüfungsgegenstände nebst schriftlicher, vor der mündlichen 
Prüfung mit Handschlag zu bekräftigender Versicherung, daß der Bewerber 
die eingereichten Arbeiten selbst gefertigt hat. 
Zulassung. § 7. Auf Grund der Meldung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission, 
ob der Bewerber zur Prüfung zuzulassen ist oder nicht, oder (in den in § 5 Absatz 4 
und 5 genannten Fällen) ob er dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unter- 
richts zur Zulassung empfohlen werden kann. 
Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 5 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Be- 
dingungen nicht erfüllt sind oder begründete Zweifel gegen die sittliche Unbescholtenheit 
des Bewerbers obwalten. 
Dem Bewerber ist von dem Eintritte in die Prüfung abzuraten, wenn dem Vor- 
sitzenden erhebliche Zweifel an einer ausreichenden allgemeinen oder fachlichen Vor- 
bereitung des Bewerbers beigehen. 
Gegen abweisende Entschließungen kann die Entscheidung des Ministeriums des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts binnen zwei Wochen vom Tage der Eröffnung der 
Entschließung angerufen werden. 
Prüfungs- § 8. Prüfungsfächer sind: Gesang, Klavierspiel, Orgelspiel, Spiel auf Orchester- 
gegenstände, instrumenten, Musiktheorie (einschließlich Komposition und Instrumentation). Über- 
dies ist jeder Bewerber in Musiktheorie, sofern er diese nicht als Prüfungsfach 
gewählt hat, und in Musikgeschichte und Pädagogik im allgemeinen und besonders 
in Methodik, Geschichte und Literatur des gewählten Faches zu prüfen. 
Die Prüfung kann in einem oder mehreren Musikfächern abgelegt werden. 
Wer die Verwendung als Musiklehrer an Lehrer= oder Lehrerinnenseminaren 
erstrebt, hat sich der Prüfung in Gesang, Klavier= und Orgelspiel zu unterziehen. 
Umfang und § 9. Die Prüfung, die die allgemeine pädagogische Vorbildung und die fach- 
der eim. berufliche Befähigung des Bewerbers erweisen soll, zerfällt in eine schriftliche, münd- 
liche und praktische Prüfung. 
Die Prüfung erfolgt in Abteilungen, deren jeder in der Regel nicht mehr als sechs 
Bewerber zuzuteilen sind.
	        
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