Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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bei der Prüfung in Musiktheorie: 
Kenntnis der Kompositions= und Instrumentationslehre; 
bei der Prüfung in den übrigen Fächern: 
Kenntnis der Entwickelung der Instrumentalmusik und des Fachinstru- 
mentes. 
Von der Prüfung unter a können Bewerber, die an einem Lehrer= oder Lehre- 
rinnenseminare die Abgangsprüfung bestanden haben, entbunden werden. 
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jede Abteilung je nach dem 
Musikfache 2½ bis 3½ Stunden. 
Für Bewerber, welche die Lehrbefähigung in mehreren Fächern erstreben, tritt eine 
angemessene Verbindung der Prüfung in den einzelnen Mufsikfächern ein, so daß die 
Dauer der mündlichen Prüfung für jede Abteilung, abgesehen von den Erholungs- 
zeiten, in der Regel 4 Stunden nicht übersteigt. 
l13. In der praktischen Prüfung ist die technische und musikalische Beherrschung 
des gewählten Tonwerkzeuges und die Lehrfertigkeit zu erweisen. 
Die Dauer der Prüfung, abgesehen von der Lehrprobe, beträgt für jede Abteilung 
in der Regel 3 Stunden. 
Bei Bewerbern, welche die Lehrbefähigung in mehreren Fächern erlangen wollen, 
tritt eine angemessene Verbindung der Prüfung in den einzelnen Fächern ein, so daß 
die praktische Prüfung, abgesehen von der Lehrprobe, für jede Abteilung in der Regel 
nicht über 4 Stunden dauert. 
Solche Bewerber brauchen nicht in allen gewählten Fächern Lehrproben abzu- 
halten. Doch kann die Prüfungskommission zwei Lehrproben in verschiedenen Fächern 
namentlich dann ansetzen, wenn die Bewerber sich noch keiner lehramtlichen Prüfung 
unterzogen haben. 
Zwei Lehrproben müssen von allen Bewerbern abgelegt werden, die überhaupt 
noch nicht unterrichtet haben (vergl. § 6 Absatz 3. 
Nach Ermessen der Prüfungskommission können den Bewerbern 2 bis 3 Wochen 
vor der praktischen Prüfung Aufgaben für vorzubereitende Musikstücke erteilt werden. 
§ 14. Bei der praktischen Prüfung im Gesange sind zu fordern: 
a) Vortragsproben im Sprechen von Texten, auch in lateinischer, französischer und 
italienischer Sprache, 
b) gute Tonbildung und Treffsicherheit, 
Tc) Fähigkeit, Stimmen nach Charakter und Zustand zu prüfen, 
d) UÜbungen (Solfeggien, Vokalisen) und Vortrag von Liedern und Arien aus 
der Zahl der als vorbereitet bezeichneten (§ 6 Absatz 3 i) oder zur Vorbereitung 
aufgegebenen Musikstücke nach Wahl der Kommission, 
Praktische 
Prüfung im 
allgemeinen. 
Praktische 
Prüfung 
im Gesange.
	        
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