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bei der Prüfung in Musiktheorie:
Kenntnis der Kompositions= und Instrumentationslehre;
bei der Prüfung in den übrigen Fächern:
Kenntnis der Entwickelung der Instrumentalmusik und des Fachinstru-
mentes.
Von der Prüfung unter a können Bewerber, die an einem Lehrer= oder Lehre-
rinnenseminare die Abgangsprüfung bestanden haben, entbunden werden.
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jede Abteilung je nach dem
Musikfache 2½ bis 3½ Stunden.
Für Bewerber, welche die Lehrbefähigung in mehreren Fächern erstreben, tritt eine
angemessene Verbindung der Prüfung in den einzelnen Mufsikfächern ein, so daß die
Dauer der mündlichen Prüfung für jede Abteilung, abgesehen von den Erholungs-
zeiten, in der Regel 4 Stunden nicht übersteigt.
l13. In der praktischen Prüfung ist die technische und musikalische Beherrschung
des gewählten Tonwerkzeuges und die Lehrfertigkeit zu erweisen.
Die Dauer der Prüfung, abgesehen von der Lehrprobe, beträgt für jede Abteilung
in der Regel 3 Stunden.
Bei Bewerbern, welche die Lehrbefähigung in mehreren Fächern erlangen wollen,
tritt eine angemessene Verbindung der Prüfung in den einzelnen Fächern ein, so daß
die praktische Prüfung, abgesehen von der Lehrprobe, für jede Abteilung in der Regel
nicht über 4 Stunden dauert.
Solche Bewerber brauchen nicht in allen gewählten Fächern Lehrproben abzu-
halten. Doch kann die Prüfungskommission zwei Lehrproben in verschiedenen Fächern
namentlich dann ansetzen, wenn die Bewerber sich noch keiner lehramtlichen Prüfung
unterzogen haben.
Zwei Lehrproben müssen von allen Bewerbern abgelegt werden, die überhaupt
noch nicht unterrichtet haben (vergl. § 6 Absatz 3.
Nach Ermessen der Prüfungskommission können den Bewerbern 2 bis 3 Wochen
vor der praktischen Prüfung Aufgaben für vorzubereitende Musikstücke erteilt werden.
§ 14. Bei der praktischen Prüfung im Gesange sind zu fordern:
a) Vortragsproben im Sprechen von Texten, auch in lateinischer, französischer und
italienischer Sprache,
b) gute Tonbildung und Treffsicherheit,
Tc) Fähigkeit, Stimmen nach Charakter und Zustand zu prüfen,
d) UÜbungen (Solfeggien, Vokalisen) und Vortrag von Liedern und Arien aus
der Zahl der als vorbereitet bezeichneten (§ 6 Absatz 3 i) oder zur Vorbereitung
aufgegebenen Musikstücke nach Wahl der Kommission,
Praktische
Prüfung im
allgemeinen.
Praktische
Prüfung
im Gesange.