— 67 —
e) Vomblattbegleiten eines geistlichen Gesanges,
d) Choralspiel, auch in den Kirchentonarten, mit freiem Vor-, Zwischen- und Nach—
spiele, Triospiel, sowie Transponieren, Modulieren,
e) Spiel in alten Schlüsseln und Generalbaßspiel,
außerdem
4) Klavierspiel und zwar Vorspielen von
1. vorbereiteten technischen Etüden,
2. Klavierstücken aus der Zahl der als vorbereitet bezeichneten oder zur
Vorbereitung aufgegebenen Stücke nach Wahl der Kommission,
2) Abhalten einer Lehrprobe. Dazu gelten die Bestimmungen in § 14 g.
§ 17. Bei der praktischen Prüfung im Spielen auf Orchesterinstrumenten
ist zu fordern:
a) Vorspielen von Stücken aus der Zahl der als vorbereitet bezeichneten oder zur
Vorbereitung aufgegebenen Stücke nach Wahl der Kommission, und zwar
1. von Etüden, «
2. von klassischen und neuzeitlichen Vortragsstücken,
b) Vomblattspielen eines Stückes im Schwierigkeitsgrade einer Mozartschen
Sonate für Violine und Klavier sowie einer Stimme eines leichteren klassischen
Streichquartetts, Bläserensembles oder Orchesterstückes,
außerdem
c) am Kloavier
1. Vortrag eines vorbereiteten Klavierstückes wie unter § 14 f1,
2. Vomblattspielen eines leichteren Ensemblestückes,
3. Transponieren, Modulieren, alte Schlüssel,
d) Abhalten einer Lehrprobe. Dazu gelten die Bestimmungen in § 14 g.
§ 18. Bei der praktischen Prüfung für Prüflinge in der Musiktheorie ist zu
fordern:
a) Vorspielen von Klavierstücken aus der Zahl der als vorbereitet bezeichneten
Stücke (darunter mindestens eins aus dem „Wohltemperierten Klavier“ von
J. S. Bach) nach Wahl der Kommission,
b) Vomblattspielen und Sbegleiten,
c) Transponieren und Modulieren,
d) Partiturspiel, auch in alten Schlüsseln,
e) Improvisieren im freien und strengen Stil,
!) Abhalten einer Lehrprobe in Grund-, Harmonie= und Kontrapunktlehre.
Dazu gelten die Bestimmungen in §8 14.
1913. · 10
Praktische
Prüfung im
Spielen auf
Orchester-
instrumenten.
Praktische
Prüfung für
Musiktheorie.