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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1913.
Inhalt: Nr. 17. Gesetz zur Anderung des Gesetzes, die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen betr.,
vom 30. April 1906. S. 75. — Nr. 18. Bekanntmachung des Wortlautes des Gesetzes, die Unterhaltung
und Körung der Zuchtbullen betr. S. 77. — Nr. 19. Ausführungsverordnung hierzu. S. 86. —
Nr. 20. Verordnung über die Prüfung der Tierärzte. S. 94.
Nr. 17. Gesetz
zur Anderung des Gesetzes, die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen
betreffend, vom 30. April 1906
vom 15. März 1913.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz, die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen betreffend, vom
30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 103) wird wie folgt abgeändert.
Die 88 2 Absatz 2, 13, 16 und 21 erhalten die folgende Fassung.
8 2. (:) Einzelne Viehbesitzer, welche die für ihren eigenen Viehbestand er-
forderlichen, nach § 13 Absatz 1 angekörten Bullen selbst halten oder ihre Kühe nicht
decken lassen, sind von der Verpflichtung zum Eintritt in die Genossenschaft befreit.
Die Entscheidung hierüber erfolgt im Streitfalle gemäß § 3 Absätze 2 bis 5.
§ 13. (1) Zum Bedecken von Kühen und Kalben dürfen nur solche Bullen
verwendet werden, die bei einer nach den folgenden Bestimmungen vorgenommenen
Prüfung (Körung) als zur Zucht tauglich erklärt (angekört) worden sind. Zuwider-
handlungen gegen diese Bestimmung werden mit 10 bis 150.4 bestraft.
(2) Bullen, die im Auftrage der Staatsregierung zu Zuchtzwecken angekauft
worden sind, unterliegen dem Körzwange nicht.
Ausgegeben zu Dresden, den 27. März 1913. 11