Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(3) Den Besitzern der dem Körzwang unterworfenen Bullen liegt es ob, die 
Bullen bei der Amtshauptmannschaft zur Körung anzumelden. 
(9) Privatbullen dürfen zum Decken der Kühe von Mitgliedern der Bullen- 
haltungs-Genossenschaften nur mit besonderer Erlaubnis der Amtshauptmannschaft 
verwendet werden. 
(5) Auf Vorschlag der Körkommission kann die Amtshauptmannschaft, überdies 
in Notfällen die Gemeindebehörde, die Verwendung eines ungekörten Bullen auf 
bestimmte Zeit gestatten. Die Gemeindebehörde hat dies der Amtshauptmannschaft 
sofort anzuzeigen. 
(6) Für die in diesem Abschnitte geregelten Befugnisse und Obliegenheiten ist 
diesenige Amtshauptmannschaft oder Gemeindebehörde zuständig, in deren Bezirk 
der Bulle aufgestellt werden soll. 
§ 16. (1) Die Bezirks-Körkommission hat auf die von der Amtshauptmannschaft 
ihr zu diesem Zwecke zuzufertigenden Anmeldungen die Körungen zu bewirken und 
deren Ergebnis der Amtshauptmannschaft anzuzeigen. Ist ein Bulle tauglich be- 
funden worden, so ist dem Anmeldenden der Körschein, andernfalls aber der mit 
Gründen zu versehende ablehnende schriftliche Bescheid durch die Amtshauptmannschaft 
ungesäumt zuzustellen. 
(2) Bei der Körung ist auf die Beschaffenheit und den Haltungszweck der Vieh- 
schläge Rücksicht zu nehmen, die in der Gemeinde oder in den zum Zwecke der Bullen- 
haltung verbundenen Gemeinden vorherrschen. Zu besonderen züchterischen Ver- 
suchen oder Unternehmungen dürfen auch Bullen angekört werden, die anderen 
als den im Orte vorherrschenden Viehschlägen angehören. 
(s3) Die Erteilung des Körscheines kann von Bedingungen abhängig gemacht 
werden, die sich auf einen bestimmten Züchterkreis oder auf die Viehschläge der zu 
bedeckenden Muttertiere beziehen. Die Verwendung eines Bullen, die mit diesen 
Bedingungen in Widerspruch stehr wird, wie die Benutzung eines ungekörten Bullen. 
bestraft (§ 13 Absatz 1). 
(4) Wird ein für die allgemeine Verwendung angekörter Bulle in einen Ort 
mit anderer Zuchtrichtung übergeführt, so verliert der Körschein mit der Überführung 
seine Gültigkeit. 
§ 21. (1) Die Kosten der Hauptkörungen und der Vorkörungen trägt die 
Staatskasse. · 
(2) Wird bei Einsprüchen gegen Körungen (8 18) die Entscheidung des Bezirks— 
tierarztes von der Bezirks-Körkommission oder die Entscheidung der Bezirks-Kör- 
kommission von der Kreis-Körkommission bestätigt, so fallen die durch den Einspruch
	        
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