Zweck
der Prüfung.
Ort
der Prüfung.
Prüfungs-
kommission.
C.
OGrdnung
der
Wahlfähigkeitsprüfung für Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen.
—— —
§ 1. In der Wahlfähigkeits= oder Amtsprüfung (§17 Absatz 1 Nr. 2 des Volks-
schulgesetzes vom 26. April 1873) sollen die Schulamtskandidaten und -kandidatinnen
ihre Befähigung zur Anstellung als ständige Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen
erweisen.
§ 2. (1) Die Prüfung ist an den öffentlichen Lehrer= und Lehrerinnenseminaren
zu erstehen.
(2) An inländischen Seminaren geprüfte Lehrer') haben sich ihr in der Regel
da zu unterziehen, wo sie die Kandidatenprüfung (Reifeprüfung) bestanden haben,
andere Bewerber an dem Seminare, an das sie von dem Ministerium des Kultus und
öffentlichen Unterrichts gewiesen werden.
§ 3. (1) Die Prüfungskommission besteht aus dem vom Ministerium bestellten
Kommissare als Vorsitzendem, dem Seminardirektor und der erforderlichen Anzahl von
Seminarlehrern, welche die Lehrbefähigung für die Prüfungsfächer besitzen. Diese
Mitglieder werden vom Ministerium ernannt. «
(2) Hierzu tritt ein Kommissar der kirchlichen Oberbehörde.
(3) Wenn sich Kandidaten der musikalischen Prüfung unterwerfen (8 7 Absatz 5),
wird ein Musiklehrer des Seminars zur Prüfung zugezogen.
(4) Falls der Seminardirektor zum Kommissar ernannt ist, hat er den ihm er-
teilten Auftrag bei seiner Unterschrift durch den Zusatz „zugleich Königlicher Kom-
missar“ zum Ausdruck zu bringen.
(3) Der Kommissar kann sich im Falle vorübergehender Behinderung von einem
Mitgliede der Kommission vertreten lassen.
(s) Er hat, sofern er nicht selbst Seminardirektor ist, im Einvernehmen mit dem
Seminardirektor den Prüfungsplan festzustellen, ihn rechtzeitig in drei Stücken an
* Anmerkung: In dieser Prüfungsordnung sind weiterhin unter Lehrern oder Bewerbern
stets auch Lehrerinnen oder Bewerberinnen zu verstehen.