Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

Zweck 
der Prüfung. 
Ort 
der Prüfung. 
Prüfungs- 
kommission. 
C. 
OGrdnung 
der 
Wahlfähigkeitsprüfung für Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen. 
—— — 
§ 1. In der Wahlfähigkeits= oder Amtsprüfung (§17 Absatz 1 Nr. 2 des Volks- 
schulgesetzes vom 26. April 1873) sollen die Schulamtskandidaten und -kandidatinnen 
ihre Befähigung zur Anstellung als ständige Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen 
erweisen. 
§ 2. (1) Die Prüfung ist an den öffentlichen Lehrer= und Lehrerinnenseminaren 
zu erstehen. 
(2) An inländischen Seminaren geprüfte Lehrer') haben sich ihr in der Regel 
da zu unterziehen, wo sie die Kandidatenprüfung (Reifeprüfung) bestanden haben, 
andere Bewerber an dem Seminare, an das sie von dem Ministerium des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts gewiesen werden. 
§ 3. (1) Die Prüfungskommission besteht aus dem vom Ministerium bestellten 
Kommissare als Vorsitzendem, dem Seminardirektor und der erforderlichen Anzahl von 
Seminarlehrern, welche die Lehrbefähigung für die Prüfungsfächer besitzen. Diese 
Mitglieder werden vom Ministerium ernannt. « 
(2) Hierzu tritt ein Kommissar der kirchlichen Oberbehörde. 
(3) Wenn sich Kandidaten der musikalischen Prüfung unterwerfen (8 7 Absatz 5), 
wird ein Musiklehrer des Seminars zur Prüfung zugezogen. 
(4) Falls der Seminardirektor zum Kommissar ernannt ist, hat er den ihm er- 
teilten Auftrag bei seiner Unterschrift durch den Zusatz „zugleich Königlicher Kom- 
missar“ zum Ausdruck zu bringen. 
(3) Der Kommissar kann sich im Falle vorübergehender Behinderung von einem 
Mitgliede der Kommission vertreten lassen. 
(s) Er hat, sofern er nicht selbst Seminardirektor ist, im Einvernehmen mit dem 
Seminardirektor den Prüfungsplan festzustellen, ihn rechtzeitig in drei Stücken an 
  
* Anmerkung: In dieser Prüfungsordnung sind weiterhin unter Lehrern oder Bewerbern 
stets auch Lehrerinnen oder Bewerberinnen zu verstehen.
	        
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