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lung einer ständigen in eine Hilfslehrerstelle oder einer Hilfslehrerstelle in eine ständige
im Laufe des Jahres ist erst vom nächsten Jahre an von Einfluß.
Sind ständige Lehrerstellen oder Hilfslehrerstellen länger als ein halbes Jahr
unbesetzt geblieben oder nur durch Vertreter verwaltet worden, so kann die gänzliche
oder teilweise Nichtberücksichtigung der Stelle dann verfügt werden, wenn ein Stell-
vertretungsaufwand entweder überhaupt nicht entstanden oder ein solcher zwar
entstanden, aber doch niedriger ist, als das gesetzlich festgestellte Mindesteinkommen
der betreffenden Lehrerstelle.
d 6. Die Gewährung der vorstehends geordneten Beihilfen ist von der Be-
dingung abhängig, daß das jährliche Schulgeld für jedes schulpflichtige Kind in den
beteiligten Schulen den Durchschnittssatz von 5K jährlich nicht übersteigt.
Ausnahmsweise wird die Staatsbeihilfe auch in den Fällen gewährt, in denen
das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts nach Erlaß des Gesetzes, die
Gewährung fortlaufender Staatsbeihilfen an die Schulgemeinden betreffend, vom
26. April 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 95 flg.) zur Vermeidung einer erheblichen Belastung
mit Schulanlagen die Beibehaltung eines höheren durchschnittlichen Schulgeldsatzes
genehmigt hat.
§ 7. Soweit einzelne politische Gemeinden oder Teile von solchen oder selb-
ständige Gutsbezirke in außersächsische Schulen eingeschult sind, erhalten sie als Bei-
hilfe jährlich 4X für jedes Kind, das am 31. Mai eine außersächsische öffentliche
Volksschule besucht.
§ 2 Absatz 2 findet in diesem Falle keine Anwendung.
8 8. Die Zahlung der Beihilfen erfolgt im September jedes Jahres nach An-
ordnung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
§ 9. Das Gesetz, die Bewilligung fortlaufender Staatsbeihilfen an die Schul-
gemeinden betreffend, vom 26. April 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 95 flg.) tritt mit dem
31. Dezember 1913 außer Kraft.
Doch sind die nach diesem Gesetze für das Jahr 1913 etwa erforderlichen Nach-
oder Rückzahlungen noch zu leisten. Die Ausgleichung erfolgt im Jahre 1914 bei
Zahlung der Beihilfen auf Grund gegenwärtigen Gesetzes.
§ 10. 83 des Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen
und die Gewährung von Staatsbeihilfen zu ihren Alterszulagen betreffend, vom
15. Juni 1908 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1908 (G.= u.
V.-Bl. S. 363) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: