Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
8. Stück vom Jahre 1914. 
  
Inbalt: Nr. 40. Verordnung, betr. die für die Polizeibehörden geltenden Vorschriften über 
die Strafregister. S. 131. 
  
  
  
  
Nr. 40. Verordnung, 
betreffend die für die Polizeibehörden geltenden Vorschriften 
über die Strafregister; 
vom 30. April 1914. 
Nachdem durch Beschluß des Bundesrats die Verordnung des Reichskanzlers, 
betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der 
Strafurteile, vom 16. Juni 1882/9. Juli 1896 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
1882 S. 309, 1896 S. 426; Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1. Sep- 
tember 1882, G.= u. V.-Bl. S. 233) abgeändert worden ist (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich 1913 S. 495; Justizministerialblatt für das Königreich Sachsen 1913 
S. 54), wird nachstehend die Verordnung in der jetzt geltenden Fassung nochmals 
bekannt gemacht. 
Hierzu wird folgendes verordnet: 
J. 
1. Die Löschung solcher Vermerke im Strafregister, die auf rechtskräftig gewor— 
denen Strafverfügungen sächsischer Polizeibehörden oder auf Beschlüssen der Kreis— 
hauptmannschaften auf Grund des § 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs beruhen, wird 
durch das Ministerium des Innern bewilligt. 
Die Mitteilung dieser Löschungsbewilligungen an die Strafregisterbehörde er- 
folgt durch diejenige Behörde, welche früher die betreffende Strafnachricht dahin 
gegeben hat. 
2. Jede Polizeibehörde, die durch eine Justiz= oder Verwaltungsbehörde von einer 
im Strafregister erfolgten Löschung benachrichtigt wird, hat diese Nachricht an die- 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 9. Juni 1914. 19
	        
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