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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1914.
Inbalt: Nr. 40. Verordnung, betr. die für die Polizeibehörden geltenden Vorschriften über
die Strafregister. S. 131.
Nr. 40. Verordnung,
betreffend die für die Polizeibehörden geltenden Vorschriften
über die Strafregister;
vom 30. April 1914.
Nachdem durch Beschluß des Bundesrats die Verordnung des Reichskanzlers,
betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der
Strafurteile, vom 16. Juni 1882/9. Juli 1896 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
1882 S. 309, 1896 S. 426; Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1. Sep-
tember 1882, G.= u. V.-Bl. S. 233) abgeändert worden ist (Zentralblatt für das
Deutsche Reich 1913 S. 495; Justizministerialblatt für das Königreich Sachsen 1913
S. 54), wird nachstehend die Verordnung in der jetzt geltenden Fassung nochmals
bekannt gemacht.
Hierzu wird folgendes verordnet:
J.
1. Die Löschung solcher Vermerke im Strafregister, die auf rechtskräftig gewor—
denen Strafverfügungen sächsischer Polizeibehörden oder auf Beschlüssen der Kreis—
hauptmannschaften auf Grund des § 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs beruhen, wird
durch das Ministerium des Innern bewilligt.
Die Mitteilung dieser Löschungsbewilligungen an die Strafregisterbehörde er-
folgt durch diejenige Behörde, welche früher die betreffende Strafnachricht dahin
gegeben hat.
2. Jede Polizeibehörde, die durch eine Justiz= oder Verwaltungsbehörde von einer
im Strafregister erfolgten Löschung benachrichtigt wird, hat diese Nachricht an die-
Ausgegeben zu Dresden, den 9. Juni 1914. 19