Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

Auskunfts- 
erteilung aus 
den Registern. 
lar C. 
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Als Strafliste dient die erste, diese Person betreffende Strafnachricht A oder das 
Formular zu einer solchen Strafnachricht; erforderlichenfalls wird die Liste auf einem 
beigefügten Bogen fortgesetzt. In die Liste wird der wesentliche Inhalt der Vermerke 
nach den beiliegenden Mustern eingetragen. Erhebliche Abweichungen in den die 
Person betreffenden Angaben werden auf der Vorderseite der Liste unter Hinweis 
auf die laufende Nummer der Eintragungen vermerkt. 
Ist eine Strafliste angelegt, so können die Urschriften der in dieselbe übertragenen 
Vermerke aus dem Register entfernt werden. 
Mitteilungen über die im Auslande erfolgten Verurteilungen werden in die 
Strafliste nicht aufgenommen, sind aber mit dieser im Register aufzubewahren und 
bei Auskunftserteilungen zu berücksichtigen. 
§ 16. Vermerke über Personen, deren Tod dem das Register führenden Be- 
amten glaubhaft nachgewiesen wird, sind aus dem Register zu entfernen. 
Im übrigen dürfen die Vermerke nicht vor dem Schlusse desjenigen Jahres, in 
welchem der Verurteilte das 80. Lebensjahr vollendet, aus dem Register entfernt 
werden. 
§ 17. Gerichtlichen und anderen öffentlichen deutschen Behörden ist auf jedes, 
eine bestimmte Person betreffende Ersuchen über den Inhalt der Register kostenfrei 
amtliche Auskunft zu erteilen. 
Das Ersuchen ist nach Maßgabe des Formulars C an die zuständige Register 
führende Behörde oder an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Geburts- 
orts der betreffenden Person zu richten. Die Register führende Behörde erteilt ihre 
Auskunft durch Ausfüllung des ihr zugegangenen Formulars, und zwar: 
a) im Falle die betreffende Person sich im Register nicht vorfindet, durch die Ein- 
fügung des Wortes „nicht“ vor das Wort „verurteilt“ in der Zeile: „ist aus- 
weislich des Registers verurteilt“ 
b) anderenfalls durch genaue Ausfüllung der weiteren Rubriken des Formulars auf 
Grund der im Register sich vorfindenden Vermerke. 
Ergibt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte 
in dem Bezirke der ersuchten Behörde nicht geboren ist, worüber diese sich tunlichst 
Gewißbeit zu verschaffen hat, so ist das Ersuchen mit einer entsprechenden kurzen Be- 
merkung zurückzusenden. Wird auf Verlangen die Auskunft telegraphisch erteilt, so ist 
dennoch schriftliche Auskunft nachzusenden. 
§ 17a. Ist die Person, über welche die Auskunft erteilt werden soll, wegen 
einer oder mehrerer der im § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Über- 
tretungen wiederholt verurteilt, und hat die ersuchende Behörde nicht ausdrücklich
	        
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