Auskunfts-
erteilung aus
den Registern.
lar C.
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Als Strafliste dient die erste, diese Person betreffende Strafnachricht A oder das
Formular zu einer solchen Strafnachricht; erforderlichenfalls wird die Liste auf einem
beigefügten Bogen fortgesetzt. In die Liste wird der wesentliche Inhalt der Vermerke
nach den beiliegenden Mustern eingetragen. Erhebliche Abweichungen in den die
Person betreffenden Angaben werden auf der Vorderseite der Liste unter Hinweis
auf die laufende Nummer der Eintragungen vermerkt.
Ist eine Strafliste angelegt, so können die Urschriften der in dieselbe übertragenen
Vermerke aus dem Register entfernt werden.
Mitteilungen über die im Auslande erfolgten Verurteilungen werden in die
Strafliste nicht aufgenommen, sind aber mit dieser im Register aufzubewahren und
bei Auskunftserteilungen zu berücksichtigen.
§ 16. Vermerke über Personen, deren Tod dem das Register führenden Be-
amten glaubhaft nachgewiesen wird, sind aus dem Register zu entfernen.
Im übrigen dürfen die Vermerke nicht vor dem Schlusse desjenigen Jahres, in
welchem der Verurteilte das 80. Lebensjahr vollendet, aus dem Register entfernt
werden.
§ 17. Gerichtlichen und anderen öffentlichen deutschen Behörden ist auf jedes,
eine bestimmte Person betreffende Ersuchen über den Inhalt der Register kostenfrei
amtliche Auskunft zu erteilen.
Das Ersuchen ist nach Maßgabe des Formulars C an die zuständige Register
führende Behörde oder an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Geburts-
orts der betreffenden Person zu richten. Die Register führende Behörde erteilt ihre
Auskunft durch Ausfüllung des ihr zugegangenen Formulars, und zwar:
a) im Falle die betreffende Person sich im Register nicht vorfindet, durch die Ein-
fügung des Wortes „nicht“ vor das Wort „verurteilt“ in der Zeile: „ist aus-
weislich des Registers verurteilt“
b) anderenfalls durch genaue Ausfüllung der weiteren Rubriken des Formulars auf
Grund der im Register sich vorfindenden Vermerke.
Ergibt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte
in dem Bezirke der ersuchten Behörde nicht geboren ist, worüber diese sich tunlichst
Gewißbeit zu verschaffen hat, so ist das Ersuchen mit einer entsprechenden kurzen Be-
merkung zurückzusenden. Wird auf Verlangen die Auskunft telegraphisch erteilt, so ist
dennoch schriftliche Auskunft nachzusenden.
§ 17a. Ist die Person, über welche die Auskunft erteilt werden soll, wegen
einer oder mehrerer der im § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Über-
tretungen wiederholt verurteilt, und hat die ersuchende Behörde nicht ausdrücklich