Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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einen vollständigen Auszug verlangt, so brauchen für die einzelnen Arten dieser Über— 
tretungen nur je die drei letzten Verurteilungen und außerdem diejenigen, bei welchen 
zugleich gemäß § 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs auf Überweisung an die Landes— 
polizeibehörde erkannt worden ist, gesondert und vollständig in die Auskunft nach 
Formular C ausgenommen zu werden. Hinsichtlich der übrigen Verurteilungen ge- 
nügt es, wenn für jede Übertretungsart die Zahl dieser Verurteilungen angegeben 
wird. 
§ 17b. Über Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, darf nur den Ge- 
richten, den Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen den 
höheren Verwaltungsbehörden Auskunft erteilt werden. 
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Vorschrift 
anzusehen sind, bestimmen die Landesregierungen, bezüglich der Reichsbehörden der 
Reichskanzler. 
§ 18. Inwieweit auswärtigen Behörden kostenfrei oder gegen Erhebung einer 
Gebühr Auskunft zu geben ist, bleibt, soweit nicht bezügliche Abmachungen seitens des 
Reichs mit der betreffenden auswärtigen Regierung getroffen sind, der Bestimmung 
der Landesregierung, bezüglich des bei dem Reichs-Justizamt geführten Registers der 
Bestimmung des Reichskanzlers überlassen. 
* 18a. Die Strafregister können zur Ermittelung steckbrieflich Verfolgter be- 
nutzt werden. Zu diesem Zwecke gibt die verfolgende Behörde unter Verwendung des 
Steckbrief- 
nachrichten. 
Formulars D der zuständigen Registerbehörde von dem Erlasse des Steckbriefs Nach- Wrmular d. 
richt. Führt der Verfolgte befugter- oder unbefugterweise mehrere Familiennamen, 
so werden auf die einzelnen Namen besondere Steckbriefnachrichten ausgefertigt; 
jede dieser Nachrichten hat einen Hinweis auf die anderen zu enthalten. 
Erledigt sich der Steckbrief durch Ergreifung des Verfolgten oder auf andere 
Weise, so ist dies der Registerbehörde mitzuteilen. 
Der mit der Führung des Registers betraute Beamte hat sofort nach dem Ein— 
gang einer Steckbriefnachricht zu prüfen, ob Strafnachrichten über den Verfolgten 
vorhanden sind. Ergibt sich, daß mit Rücksicht auf den Geburtsort des Verfolgten eine 
andere Registerbehörde zuständig ist, so hat er die Steckbriefnachricht an diese abzu— 
geben und der verfolgenden Behörde hiervon Mitteilung zu machen. 
Ist nach dem Inhalt des Strafregisters anzunehmen, daß der Verfolgte sich in Haft 
befindet oder ist sein Aufenthalt sonst bekannt, so hat der Registerbeamte die Steck— 
briefnachricht mit der entsprechenden Auskunft der verfolgenden Behörde wieder zu 
übersenden. Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, liegt aber aus der letzten 
Zeit eine Strafnachricht oder ein Ersuchen um Auskunft über den Verfolgten seitens 
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