Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Umstehend bezeichnete Person ist weiter verurteilt worden*): 
Nr. nach Mitteilung von Aktenzeichen am durch wegen auf Grund von zu 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Hier können von der Registerbehörde alle später mitgeteilten Bestrafungen, von der mitteilenden Behörde 
die bei der Registerbehörde noch nicht registrierten Vorbestrafungen eingetragen werden.
	        
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