Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 1569 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
10. Stück vom Jahre 1914. 
  
  
  
Inhalt: Nr. 42. Verordnung, enthaltend ein Verbot der Verwendung von Cyankalium usw. 
S. 159. — Nr. 43. Verordnung, die Bezüge der Spezialkommissare, die nicht Staatsdiener 
sind, betr. S. 160. — Nr. 44. Verordnung zur Abänderung und Ergänzung der Aus- 
führungsverordnung vom 7. April 1912 zum Viehseuchengesetz. S. 160. — Nr. 45. Ver- 
ordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die veterinärpolizeiliche Beobach- 
tung der Geflügeleinfuhr vom Auslande, vom 1. April 1912. S. 164.— Nr. 46. Verordnung 
über die Erweiterung der Strafbefugnisse der jetzigen Gemeindevorstände von Olsnitz i. E. 
und Thalheim i. E. S. 164. — Nr. 47. Verordnung, das Verhalten der Polizeibehörden 
bei gewerblichen Streitigkeiten (Streiks, Aussperrungen) betr. S. 165. — Nr. 48. Ver- 
ordnung, die Errichtung eines Zuwachssteueramtes betr. S. 167. — Nr. 49. Bekannt- 
machung, Übernahmeverfahren gegenüber Osterreich und Ungarn betr. S. 167. — Nr. 50. 
Verordnung zur weiteren Vollziehung der vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen zum Reichsstempelgesetze. S. 168. — Nr. 51. Verordnung über die Erweiterung 
der Stiftung eines Ehrenzeichens für Mitglieder der Feuerwehren. S. 168. 
Nr. 42. Verordnung, 
enthaltend ein Verbot der Verwendung von Cyankalium usw.; 
vom 22. Mai 1914. 
Zur Vermeidung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit wird hiermit 
verboten, daß Cyankalium oder andere Stoffe, die beim Zusammentreffen mit 
Säuren Blausäure entwickeln, zum Reinigen von metallenem Tafel= oder Koch- 
geschirr in Heilanstalten, Gast= oder Schankwirtschaften, Pensions= und ähnlichen 
Betrieben verwendet werden. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 .M oder mit Haft bis zu 
6 Wochen bestraft. 
Die Gifthändler dürfen Cyankalium usw. zu dem erwähnten Zwecke nicht ab- 
geben, die Ortspolizeibehörden Erlaubnisscheine hierfür nicht ausstellen. 
Dresden, den 22. Mai 1914. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Canis. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 25. Juni 1914. 25
	        
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