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Nr. 43. Verordnung,
die Bezüge der Spezialkommissare, die nicht Staatsdiener sind, betreffend:
vom 5. Juni 1914.
Die Spezialkommissare, die nicht Staatsdiener sind, erhalten bei Ausführung der
ihnen von der Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen erteilten
Aufträge als Vergütung für ihre Arbeiten und Auslagen:
a) eine Arbeitsvergütung von 2 Mark für jede Arbeitsstunde oder für jede
Stunde der auf Dienstreisen verwendeten Zeit,
b) Reisekosten und Tagegelder gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom
21. Januar 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 44) nach der V. Klasse der im § ö dieses
Gesetzes genannten Abstufungen, jedoch unter Bemessung des Tagegeld-
betrages auf 10 Mark,
c) an Schreibgebühren 60 Pfg. für den Bogen gewöhnlicher Schrift, 80 Pfg.
für den Bogen Tabellenschrift und 40 Pfg. für den halb gebrochen
geschriebenen Bogen, an Gebühren für Ein= und Ausgangsbemerkungen
15 Pfg. und für Bestellung 15 Pfg. bei gewöhnlichen Briefen und 25 Pfg.
bei Paketbestellungen für 1 Paket.
Dresden, am 5. Juni 1914.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Seifert.
Nr. 44. Verordnung
zur Abänderung und Ergänzung der Ausführungsverordnung
vom 7. April 1912 zum Viehseuchengesetz;
vom 7. Juni 1914.
Die Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni
1909 (G.= u. V.-Bl. 1912 S. 56) wird mit Geltung vom 1. Juli 1914 ab ergänzt und
abgeändert, wie folgt.