Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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keinen oder keinen weiteren Gebrauch macht oder in einem Bergwerk des Staates 
mit Staatsdienereigenschaft angestellt wird (§ 92 Abs. 1 Nr. 1), kann sich die erworbenen 
Ansprüche auf die Pensionskassenleistungen durch Zahlung der Anerkennungsgebühr 
G 114) auch dann erhalten, wenn er im Dienste eines Bergwerkes verbleibt. 
(2) Bei einem Kassenwechsel haben Versicherungsberechtigte nur dann Anspruch 
auf Berücksichtigung ihres bisherigen Dienstalters, wenn sie während ihrer Zugehörig- 
keit zu der Kasse, aus der sie ausscheiden, die satzungsmäßigen Versicherungsbeiträge 
oder die Anerkennungsgebühr gezahlt haben und bei der Kasse, zu der sie übertreten, 
von der Versicherungsberechtigung Gebrauch machen oder die Anerkennungsgebühr 
zahlen. In diesem Falle gelten die Vorschriften des § 103 Abs. 2 und der 8§ 104 und 
105 entsprechend. 
(s) Hat ein Beamter beim Eintritt in eine Pensionskasse nach Abs. 2 Ansprüche 
auf Berücksichtigung von Dienstalterszeiten, so dürfen die nach § 92 Abs. 2 getroffenen 
Satzungsbestimmungen auf ihn nicht angewendet werden. 
Kapitel 4. 
Schließung und Auflösung von Knappschafts-Pensionskassen. 
§ 116. (1) Das Bergamt schließt die Kasse, wenn das Bergwerk oder die Berg- 
werke, für die sie errichtet ist, dauernd außer Betrieb gestellt werden. 
(2) Die bis zur Schließung entstandenen Ansprüche der Mitglieder bleiben be- 
stehen, können sich aber nicht weiter erhöhen. 
§ 117. (1) Das Vermögen, die Rechnungen, Bücher und sonstigen Aktenstücke 
der Kasse verwahrt das Bergamt. 
(2) Das Bergamt verwaltet das Vermögen und verwendet es zur tunlichst gleich- 
mäßigen Befriedigung der bestehenden Ansprüche. 
§ 118. (1) Bei Befriedigung der Ansprüche der Mitglieder sind die Ansprüche 
derjenigen Personen vorweg zu befriedigen, welche zur Zeit der Schließung bereits 
Kassenleistungen bezogen. Später eintretende Ansprüche sind, wenn zu ihrer Be- 
friedigung das Kassenvermögen wider Erwarten nicht ausreicht, nach Maßgabe des 
vorhandenen Vermögensrestes zu befriedigen. 
(2) Das Bergamt stellt einen Verteilungsplan auf. 
§ 119. Werden nach Wegfall aller Berechtigten Ansprüche nicht mehr erhoben, 
so verwendet das Bergamt, soweit möglich nach Anhören Beteiligter, einen Ver- 
mögensrest in der dem bisherigen Zwecke am meisten entsprechenden Weise. 
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