Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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8 120. Eine Auflösung der Kasse ist nur zum Zwecke der Vereinigung mehrerer 
Pensionskassen zulässig. Die Auflösung und die Vereinigung bedürfen der Zustim— 
mung des Bergamts. 
Vierter Abschnitt. 
Aufbringung der Mittel für die knappschaftliche Versicherung. 
Kapitel 1. 
Allgemeines. 
8 121. Die Mittel für die knappschaftliche Versicherung sind von den Berg- 
werksunternehmern und den Versicherten aufzubringen, soweit nicht nach den §§ 66, 
113 die Versicherten die Beiträge allein zu tragen haben. 
l 122. (1) Bei Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer der Krankenhilfe keine 
Beiträge zu entrichten. 
(2) Das Gleiche gilt während des Bezugs des Wochen= und des Schwangeren- 
geldes. 
Kapitel 2. 
Höhe und Berechnung der Beiträge. 
I. Beiträge zu Krankenkassen. 
§123. Die Beiträge der Bergwerksunternehmer zu den Krankenkassen dürfen 
nicht geringer sein als die Hälfte der gesamten Mitgliederbeiträge. 
§ 124. Die Satzung kann gestatten, daß Versicherte, die vorübergehend einen 
geringeren Lohn beziehen, in ihrer alten höheren Lohnklasse versichert bleiben, wenn 
sie den Mehrbetrag des Beitrags selbst übernehmen oder der Bergwerksunternehmer 
zustimmt. 
§ 125. (1) Krankenkassen, die Invalidenhilfe (§ 45 Abs. 1) auf Antrag gewähren, 
haben den von den Antragstellern hierfür zu erhebenden Beitrag in der Satzung 
festzusetzen. Krankenkassen mit Familienhilfe können von den Versicherten mit 
Familienangehörigen einen Zusatzbeitrag erheben, den die Satzung allgemein festzu- 
setzen hat. Die §§ 123, 124, 127 bis 133, 141 bis 151 gelten hierfür nicht. 
(2) Billigt die Satzung das Krankengeld nicht allgemein für Sonn= und Feiertage 
zu, so kann sie die Beiträge für solche Mitglieder entsprechend erhöhen, für welche die 
Sonn= und Feiertage Arbeitstage sind. 
(s) Festsetzungen dieser Art bedürfen der Zustimmung des Bergamts.
	        
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