Object: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Scheffel mehr: 3 Mark, über 200 Scheffel für jede angefangenen 50 
Scheffel mehr: 10 Mark. 
Als Hufenstand ist der unabgerundete bonitierte Hufenstand grund— 
leglich zu machen. Für nicht bonitierte Grundstücke erfolgt nach deren 
Verhältnis zu gleichwertigen Grundstücken die Einschätzung durch das Amt. 
b) beieinem Brandversicherungswerte der Gebäude (Vgl. Nr. 182): 
bis zu 7000 Mk. einschlieblich .. 8 Ink. 
und von mehr als 7000 Mk. für jede angefangenen 5000 Ink. 
weitere 2 MER. 
3. Besitzer unbebauter Grundstücke, für die eine 
grundbriefliche Verpflichtung zur Bebauung 
nicht besteht, 
steuern 
bis zu 2 Scheffel einschl. . . 1Mk., 
von mehr als 2 Scheffel bis 5 Schefel einsch . 2 
- - 5 - 10 .3 — 
210 - für jede angefangenen 10 Scheffel 
mehr: 2 Mark. 
Jür nicht bonitierte Grundstücke der hier benannten Art gilt die 
vorstehend unter 2 getroffene Bestimmung. 
4. Alle physischen und juristischen Personen sowie 
die mit dem Rechte des Vermögenserwerbs aus- 
gestatteten Personen, Vereine und Gesellschaften, 
die Handel und Gewerbe im Sinne des jeweilig 
geltenden Landessteuergesetzes betreiben, 
zahlen 
a) wenn sie Handel und Gewerbe im Domanium betreiben 
ohne Unterschied, ob sie ihren Wohnsitz innerhalb oder außer- 
halb des Domaniums haben, soweit nicht nachstehend unter I) 
für die Pächter von Fischereien und Holländereien besondere 
Vorschriften erteilt sind, die Schulsteuer nach Maßgabe des ihnen 
aus dem Gewerbebetriebe zufließenden Einkommens. 
Die Steuersätze betragen: 
A) 1. Für den Handel und Fabrikbetrieb mit Einschluß der 
Molkereien, Brennereien, Stärkefabriken, Brauereien, Rüben- 
zuckerfabriken, ferner der Erwerbsgesellschaften, Sparkassen, 
anderer Geldinstitute, Versicherungsgesellschaften und dergl., für 
den Betrieb von Glashütten, Bergwerken, Reedereien, Fähren 
und, sofern nicht Staatsverträge mit auswärtigen Regierungen 
entgegenstehen, für den Betrieb nicht staatlicher Eisenbahnen mit 
Dampf-, elektrischem oder sonstigem Betriebe: 
1. Klasse 15 Mk. 
2 Klasse Einkommen von mehr als 100 Mk. bis 1500 Mi. einschl. 20 
- - -ó - - 27 - 
4. OD 1800 950% - -35- 
5. - - -2100 - - 2500 = - 45 — 
6 - - - - 2500 - 3000 — - 55 
7. - - - = 3000 = = 3500 = - 655.=
	        
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