Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Sechster Abschnitt. 
Verwaltung der Rnappschaftskassen und ihrer Mittel. 
§ 206. (1) Die laufende Verwaltung der Kasse kann durch die Satzung einem 
oder mehreren Vorstandsmitgliedern oder besonderen Verwaltungsbeamten (Rech- 
nungs= und Kassenführern und dergleichen) übertragen werden. 
(2) Für die Verwaltungsbeamten gelten die §9 202 und 203 entsprechend. 
§ 207. (1) Die Mittel der Kasse dürfen nur zu den satzungsmäßigen Leistungen, 
zur Füllung der Rücklage, zu den Verwaltungskosten und für allgemeine Zwecke der 
Krankheitsverhütung verwendet werden. 
(2) Mit Zustimmung des Bergamts ist es zulässig, Kassenmittel für den Besuch 
von Versammlungen zu verwenden, die den gesetzlichen Zwecken der knappschaftlichen 
Versicherung dienen sollen. 
§ 208. (1) Die Krankenkassen sammeln eine Rücklage mindestens im Betrage 
der Jahresausgabe je nach dem Durchschnitte der letzten drei Jahre an und erhalten 
sie auf dieser Höhe. Sie benutzen hierzu mindestens ein Zehntel des Jahresbetrags 
der Kassenbeiträge. 
(2) Die Satzung kann die Rücklage höher festsetzen. 
(s3) Für die Rücklage der Pensionskassen gilt § 137. 
§ 209. Wertpapiere der Kasse, die nicht lediglich zur Anlegung zeitweilig ver- 
fügbarer Betriebsgelder dienen, sind beim Bergamt oder nach dessen Anweisung zu 
verwahren. 
§ 210. (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind von den Kassen gesondert zu 
verrechnen; ihre Bestände sind, soweit das Bergamt nicht Ausnahmen zuläßt, gesondert 
zu verwahren. 
(2) Die Kassen dürfen nur die Geschäfte übernehmen, die ihnen das Gesetz 
überträgt. 
§ 211. (1) Das Vermögen muß wie Mündelgeld (8§§ 1807, 1808 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs) verzinslich angelegt werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes 
zuläßt. 
(2) Außerdem darf es in Wertpapieren, die landesgesetzlich zur Anlegung von 
Mündelgeld zugelassen sind, sowie in solchen auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen 
deutscher Hypotheken-Aktienbanken angelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse I 
beleiht.
	        
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