— 212 —
Sechster Abschnitt.
Verwaltung der Rnappschaftskassen und ihrer Mittel.
§ 206. (1) Die laufende Verwaltung der Kasse kann durch die Satzung einem
oder mehreren Vorstandsmitgliedern oder besonderen Verwaltungsbeamten (Rech-
nungs= und Kassenführern und dergleichen) übertragen werden.
(2) Für die Verwaltungsbeamten gelten die §9 202 und 203 entsprechend.
§ 207. (1) Die Mittel der Kasse dürfen nur zu den satzungsmäßigen Leistungen,
zur Füllung der Rücklage, zu den Verwaltungskosten und für allgemeine Zwecke der
Krankheitsverhütung verwendet werden.
(2) Mit Zustimmung des Bergamts ist es zulässig, Kassenmittel für den Besuch
von Versammlungen zu verwenden, die den gesetzlichen Zwecken der knappschaftlichen
Versicherung dienen sollen.
§ 208. (1) Die Krankenkassen sammeln eine Rücklage mindestens im Betrage
der Jahresausgabe je nach dem Durchschnitte der letzten drei Jahre an und erhalten
sie auf dieser Höhe. Sie benutzen hierzu mindestens ein Zehntel des Jahresbetrags
der Kassenbeiträge.
(2) Die Satzung kann die Rücklage höher festsetzen.
(s3) Für die Rücklage der Pensionskassen gilt § 137.
§ 209. Wertpapiere der Kasse, die nicht lediglich zur Anlegung zeitweilig ver-
fügbarer Betriebsgelder dienen, sind beim Bergamt oder nach dessen Anweisung zu
verwahren.
§ 210. (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind von den Kassen gesondert zu
verrechnen; ihre Bestände sind, soweit das Bergamt nicht Ausnahmen zuläßt, gesondert
zu verwahren.
(2) Die Kassen dürfen nur die Geschäfte übernehmen, die ihnen das Gesetz
überträgt.
§ 211. (1) Das Vermögen muß wie Mündelgeld (8§§ 1807, 1808 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) verzinslich angelegt werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes
zuläßt.
(2) Außerdem darf es in Wertpapieren, die landesgesetzlich zur Anlegung von
Mündelgeld zugelassen sind, sowie in solchen auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen
deutscher Hypotheken-Aktienbanken angelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse I
beleiht.