Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(3) Namen und Wohnorte der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter 
werden vom Bergamt öffentlich bekannt gemacht. 
(4) Die Hilfsbeamten der Bergschiedsgerichte sind Beamte des Bergamts. 
§ 233. (1) Die Beisitzer werden zur Hälfte aus den Bergwerksunter- 
nehmern, zur Hälfte aus den Arbeitern entnommen. 
(2) Die ersteren werden mittels Wahl der Bergwerksunternehmer, die letz- 
teren mittels Wahl der Arbeiter bestellt. Die Wahl ist unmittelbar und geheim. 
(s) Die Beisitzer werden auf vier Jahre gewählt. 
(4) Die näheren Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Beisitzer, 
über die Wahlbezirke und über das Verfahren bei der Wahl werden durch 
das Bergamt getroffen. 
§ 234. Den Bergwerksunternehmern im Sinne des §9 233 stehen die mit 
der Leitung eines Bergwerkes oder eines bestimmten Zweiges desselben be- 
trauten Stellvertreter der Unternehmer gleich, sofern sie nicht nach § 235 als 
Arbeiter gelten. 
§ 235. Als Arbeiter im Sinne des § 233 gelten alle auf Bergwerken 
beschäftigten Arbeiter, sofern nicht die Beschäftigung durch die Natur ihres 
Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum 
von weniger als einer Woche beschränkt ist, sowie diejenigen der im § 123 be- 
zeichneten Bediensteten, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 
zweitausend Mark nicht übersteigt. 
§ 236. (1) Stimmberechtigt bei den Beisitzerwahlen ist nur, wer voll- 
jährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist. 
(2) Wählbar zu Beisitzern sind nur männliche, im Wahlbezirke wohnende 
Personen, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und das dreißigste 
Lebensjahr zurückgelegt haben. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen 
unfähig ist (§ 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
(s) Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen gemäß § 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. 
(4) Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode ohne weiteres abgelehnt 
werden. 
§ 237. (1) Die Reihenfolge, in der die Beisitzer an den Sitzungen teil- 
zunehmen haben, wird durch Auslosung in öffentlicher Sitzung des Bergamts 
bestimmt. 
(2) Über die Auslosung wird ein Protokoll ausgenommen.
	        
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