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(2) Das Bergschiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu
vernehmen und ihre Aussagen eidlich erhärten zu lassen, überhaupt alle die-
jenigen Erhebungen zu veranstalten, welche es für die zu erteilende Ent-
scheidung für nötig hält.
(s) Das Bergschiedsgericht entscheidet über den Anspruch unter Berück-
sichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer
etwaigen Beweisaufnahme sowie unter Würdigung aller Umstände nach freier
Überzeugung.
(4) Die Entscheidung des Bergschiedsgerichts erfolgt nach Stimmen-
mehrheit und soll spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung
den Parteien zugestellt werden.
(53) Vor der Anberaumung des Verhandlungstermins kann der Vor-
sitzende einen Vergleichstermin mit den Parteien ohne Zuziehung von Bei-
sitzern abhalten und die Vorladung der Parteien unter Androhung einer Ord-
nungsstrafe bis zu zwanzig Mark ergehen lassen.
§ 243. Die Entscheidung des Bergschiedsgerichts kann mit der An-
fechtungsklage an das Oberverwaltungsgericht nach Maßgabe des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege binnen vier Wochen angefochten werden.
Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
l 244. (Fällt aus.)
§ 245. Auf die Streitigkeiten der Bergschiedsgerichte sind die Bestim-
mungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4, des § 52, des § 55 Abs. 1 Satz 3, des § 58 Abf. 1
bis 5, des § 59 und des § 60 Abs. 2 des Gewerbegerichtsgesetzes in der Fassung
vom 29. September 1901 entsprechend anzuwenden.
§ 246. Die Bergschiedsgerichte wirken als Einigungsämter im Sinne
des Gewerbegerichtsgesetzes und nach dessen Vorschriften.
§ 247. Das Verfahren vor den Bergschiedsgerichten wird, soweit darüber
in diesem Gesetze keine Bestimmungen getroffen sind, im Verordnungswege
geregelt.
§ 248. Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses
Kapitels an sie ergehenden Ersuchen der Bergschiedsgerichte und anderen
öffentlichen Behörden zu entsprechen.