Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Nr. 55. Gesetz, 
eine Abänderung des die staatliche Schlachtviehversicherung regelnden 
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1906 
betreffend; 
vom 26. Juni 1914. 
W, Friedrich August, von GOT TES# Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen zur Abänderung der §§ 7 und 14 des Gesetzes, die staatliche Schlachtvieh- 
versicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1906 betreffend 
(G.= u. V.-Bl. S. 74), mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Artikel I. 
§ 14 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
Der Verwaltungsausschuß hat die auf Grund der Jahresergebnisse der 
Versicherung vorzuschlagenden Jahresbeiträge der Versicherten, sowie nach 
Anweisung des Ministeriums des Innern mindestens allvierteljährlich die der 
Ermittelung der Entschädigungen nach §2 zugrunde zu legenden Durch- 
schnittspreise für die einzelnen Fleischgattungen festzustellen, den Jahres- 
bericht zu prüfen und etwaige Bemerkungen ihm beizufügen, endlich über 
Beschwerden gegen verweigerte Rückerstattung der Versicherungsbeiträge 
(§ 5) und gegen Ablehnung der Schädenansprüche (§a) zu entscheiden. 
« Artikel II. 
In 87 wird Absatz 1 und 8 gestrichen. 
An Stelle des Absatzes 1 dieses Paragraphen treten die nachstehenden Absätze 1 
und 2: 
1. Die Abschätzung des der Versicherung unterliegenden Schadens erfolgt 
durch einen in jeder Gemeinde einzusetzenden Ortsschätzungsausschuß. Dieser 
besteht aus einem Vertreter der Gemeindebehörde, einem Viehbesitzer und 
dem approbierten Tierarzt, der als amtlich bestellter Fleischbeschauer das 
betreffende Schlachtstück beschaut hat. Bei Behinderung dieses Tierarztes ist 
der nächstwohnende für die Fleischbeschau verpflichtete Tierarzt zu berufen. 
Ist oder war der Vertreter der Gemeindebehörde selbst Viehbesitzer, so besteht 
der Ortsschätzungsausschuß nur aus diesem und dem Tierarzt. In Gemeinden
	        
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