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als die Genossenschaft nach Abzug der ihr satzungsmäßig zufallenden Ausgaben und
Rücklagen, nach Bestreitung des planmäßigen Aufwandes für Verzinsung und Tilgung
der Genossenschaftsanleihen sowie nach Rückzahlung etwaiger, auf Grund von 83
empfangener Vorschüsse einen Überschuß erzielt.
(2) § 2 des Gesetzes, die Gewährleistung des Staates für eine Anleihe zum Baue
von Talsperren im Weißeritzgebiete betreffend, vom 27. April 1906 (G.= u. V.-Bl.
S. 82) wird aufgehoben.
§ 5. Den Zeitpunkt der Anleihebegebung haben die Ministerien des Innern
und der Finanzen unter tunlichster Berücksichtigung der Lage des Geldmarktes zu be-
stimmen. Die Regierung ist ermächtigt, der Genossenschaft bis zu diesem Zeitpunkte
Vorschüsse aus der Staatskasse bis zum Betrage von 4,3 Millionen Mark zur Be-
streitung des notwendigen Aufwandes zu gewähren. Die Genossenschaft hat die
Vorschüsse aus Anleihemitteln zurückzuerstatten und bis zur Rückzahlung mit 3% zu
verzinsen.
d 6. (1) Die Weißeritztalsperrengenossenschaft ist verpflichtet, für die finanziell
vorteilhafteste Ausnutzung der Genossenschaftsanlagen zu sorgen und von Zeit zu Zeit
auf Verlangen der Ministerien des Innern und der Finanzen die von dem Ministerium
des Innern zu genehmigenden Abschätzungsgrundsätze und die zu entrichtenden
Beitragseinheiten auf ihre Angemessenheit nachzuprüfen.
(2) Dem Vorstande der Genossenschaft haben zwei Vertreter des Staates als
Mitglieder anzugehören, von denen der eine vom Ministerium des Innern, der andere
vom Finanzministerium ernannt wird.
§ 7. Der Staat ist berechtigt, die von der Genossenschaft beschlossenen Talsperren=
bauten samt den Nebenanlagen auf Kosten der Genossenschaft selbst auszuführen.
8 8. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien des Innern
und der Finanzen beauftragt.
Gegeben zu Dresden, am 30. Juni 1914.
Friedrich August.
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Ernst v. Seydewitz.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinh old & Söhne, Dresden.
1914.— 3 7