Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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die Voraussetzungen des Absatz J nicht erfüllen. Die Ablehnung von An— 
trägen braucht in diesen Fällen nicht begründet zu werden. 
3. Dem bisherigen Absatz II (künftigen Absatz III) des § 2 wird der Satz an- 
efügt: « 
gefüg Die Altersrentenbank ist auch nicht verpflichtet, für die nach Absatz 1I 
Versicherten weitere Einlagen anzunehmen. 
4. Dem § 6 Absatz IV wird der Satz angefügt: 
Ist der Versicherte berechtigt, das Kapital zurückzufordern, so steht das 
Recht, auf die Rückforderung des Kapitals nachträglich zu verzichten, nicht 
dem Einleger, sondern dem Versicherten zu. 
5. In § 11 wird in Absatz II die Ziffer 25 durch 20 und die Ziffer 10 durch 5 sowie 
in Absatz III die Ziffer 10 durch 5 ersetzt. 
6. In § 12 wird in Absatz II die Ziffer 2000 durch 4000 und in Absatz III die 
Ziffer 60 durch 40 ersetzt. 
7. §. 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
Die Tarife, nach denen die Renten festzustellen sind, werden berechnet 
1. unter Annahme zusammengesetzter Zinsen nach 1¾ vom Hundert halb- 
jährlich, 
auf Grund der beigefügten Sterblichkeitstafel O, 
3. mit einem Abzuge, der 
a) bei einer Einzahlung mit Kapitalverzicht ½ vom Hundert beträgt 
und sich für jedes Jahr, um das bei einer Einzahlung das 5. Lebens- 
jahr überschritten ist, um ½16% vom Hundert und für jedes Jahr, 
um das bei einer Einzahlung das 55. Lebensjahr überschritten 
ist, um 3/16 vom Hundert erhöht, 
b) bei einer Einzahlung mit Kapitalvorbehalt 4 vom Hundert beträgt. 
8. In § 19 Absatz IV wird 
a) unter 1 die Ziffer 2000 durch 4000, 
b) unter 2 die Ziffer 60 durch 40, 
c) bei „zu 17“ die Ziffer 2000 durch 4000 ersetzt. 
9. § 19 Absatz V erhält folgende Fassung: 
Für die nach Absatz IV zurückzuerstattenden Kapitalbeträge besteht ein An- 
spruch auf Zinsvergütung nicht. In besonderen Ausnahmefällen kann nach 
Ermessen der Altersrentenbank eine vorzeitige Rückerstattung oder eine mäßige
	        
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