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(3) Die Tarife sind für das Alter der zu versichernden Person zur Zeit der Ein—
zahlung und für das Alter, das als Beginn des Laufs aufgeschobener Renten bestimmt
wird, nach ganzen Jahren abzustufen.
(4) Bei Anwendung der Tarifsätze ist
1. bei sofort beginnenden Renten das Lebensjahr, das die zu versichernde Person
zur Zeit der Einzahlung des Kapitals vollendet hat, und
2. bei aufgeschobenen Renten für den Beginn des Rentenlaufs das Lebensjahr zu-
grunde zu legen, das die zu versichernde Person zu dem für den Beginn des
Rentenlaufs vom Einleger bestimmten Zeitpunkte vollendet haben wird, und
für die Bestimmung des Alters der zu versichernden Person zu dem Zeitpunkte,
an dem eine Einzahlung zur Erwerbung einer aufgeschobenen Rente geleistet
wird, das begonnene Lebensjahr als vollendet anzunehmen.
8 16.
G) Der Versicherte hat die endgültige Feststellung aufgeschobener Renten unter
Einreichung des Einlagebuchs bei der Altersrentenbank zu beantragen. Ist dieser An-
trag nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach dem für den Beginn des Rentenlaufs
festgesetzten Zeitpunkte (§ 4 Absatz 1 Ziffer 2) bei der Altersrentenbank eingegangen,
so erlischt der Anspruch auf Gewährung der Rente.
(2) Bei der endgültigen Feststellung ciner Rente oder der mehreren zu ver-
einigenden Renten ist der von der Altersrentenbank zu gewährende Jahresbetrag der
Rente auf ein Vielfaches von vier Pfennigen nach unten abzurunden.
(s) Ergibt sich bei der endgültigen Feststellung der Rente ein Jahresbetrag, der
1. 4000 K übersteigen
oder
2. 40 K nicht erreichen würde,
so ist
zu 1. das zur Erwerbung einer Jahresrente von 4000 K erforderliche Kapital
zu berechnen und der überschießende Teilbetrag des eingezahlten Kapitals,
dagegen
zu 2. das ganze eingezahlte Kapital
zurückzuzahlen.
(4) Für die nach Absatz 3 zurückzuerstattenden Kapitalbeträge besteht ein Anspruch
auf Zinsvergütung nicht. In besonderen Ausnahmefällen kann nach Ermessen der
Altersrentenbank eine vorzeitige Rückerstattung oder eine mäßige Verzinsung des nach
Absatz 3 zurückzuzahlenden Betrags oder beides zugestanden werden.