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Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie.
No. 124.
Bekanntmachung, den revidirten Poslvereins, Vertrag betr.
Behufs der Ergänzung und Erweiterung des Deutsch-Oesterrelchischen Postvereins-
Vertrages vom 6. April 1850 (Nr. 111 Bo. VIII. der Gesetzsammlung) ist zwischen
Oesterreich, Preußen, Vayern, Sachsen, Hannover, Würtemberg, Baden, buxemburg,
Braunschwein, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelig und Oldenburg, sowie den
freien Slädten Lübeck, Bremen, Hamburg und der Fürstlich Thurn und Taxio'schen Post-
verwaltung umer dem 5. Dezember v. J. ein anderweiter Vertrag unter der Bezeichnung:
„Nevidirter Postvereins-Vertrag-
verabredet und abgeschlossen worden, welcher für die gesammten Ländergebiete und Post-
bezirke der genanten Staaten, freien Städte und Postverwaltungen mit Ausschluß der
zum Fürstlich Thurn= und Taxio'schen Postbezirke gehörenden Fürstenthümer Lippe-Det-
mold und Schaumburg-Lirpe mit dem 1. Juli dies. Jahres in Wirksamkeit tritt.
Indem wir daher diesen revidirten Vertrag nachstehend zur öffentlichen Kenntniß
bringen, machen wir auf nachfolgende Punkte noch besonders aufmerksam.
) Die Bestimmungen des revidirten Posivereins-Vertrags kommen gegenwärtig zur
Anwendung bei Briespostgegenständen, Zeitungen und Fahrpostsendungen im Ver-
kehre zwischen den zum Firstlich Thurn= und Taxlo'schen Postrapon gehörigen
Slaaten mit nachgenannten Statogebieten und Staatsgebictstheilen, als:
u. dem Grohherzoglich Sachsen-Weimax-Eisenach'schen Amt Allstädt,
b. den Herzogthümern Anhalt-Bernburg, Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau,
c. dem Großberzogtbum Baden,
d. dem Königreich Bayern,
e. dem Herzogihum Vraunschweig,
Ausgegeben am 7. Juli 1852. 6