Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Nähmaschinen, verwendet werden, so bedarf es hierzu keiner nachträglichen Anzeige 
in dem Vierteljahrsverzeichnisse. 
9. 
Bei der Ausführung der äußeren Leitungen ist den staatlichen Bedingungen für 
die Zulassung elektrischer Starkstromleitungen, bei der Ausführung der Leitungen in 
Gebäuden oder von beweglichen Zuleitungen den Sicherheitsvorschriften des Ver- 
bandes Deutscher Elektrotechniker nachzugehen. 
10. 
Soll der Hausanschluß gewerblichen Betrieben, in denen gewerbliche Arbeiter 
beschäftigt werden, elektrische Kraft zuführen, so hat der Besitzer des Leitungsnetzes 
den Gewerbetreibenden vor Ausführung des Hausanschlusses aufzufordern, sich un— 
mittelbar an die zuständige Gewerbeinspektion zu wenden, um zu erfahren, welche 
Anforderungen in bezug auf Arbeiterschutz von dieser gestellt werden. 
Dresden, am 8. Januar 1914. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Bernhardt. 
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