Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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8 23. 
(1) Die Darlehen werden nach Fertigstellung des Baues den Gemeinden von 
der Landeskulturrentenbank in Landeskulturrentenscheinen nach dem Nennwerte gegen 
vorschriftsmäßig vollzogene Schuldverschreibungen ohne Sicherstellung gewährt und 
in den Fällen des 8 22 Absatz 1 unter b von den Gemeinden an die Darlehnsnehmer 
weitergegeben. Der ordnungsgemäße Beschluß der mit der Vertretung der Gemeinde 
betrauten Organe und die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind 
nachzuweisen. 
(2) Wird ein Darlehen der Gemeinde von deren Schuldner zurückerstattet, so ist 
sie verpflichtet, den zurückerstatteten Betrag zur Rückzahlung des ihr von der Landes- 
kulturrentenbank gewährten, noch ungetilgten Darlehens zu verwenden. 
(s) Die Landeskulturrentenbank ist ermächtigt, das Darlehen von der Gemeinde 
nach vorheriger dreimonatiger Aufkündigung zu dem zunächst darauf folgenden Renten- 
fälligkeitstermine zurückzufordern, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 unter a die 
Darlehnssumme nicht ihrem Zwecke entsprechend verwendet oder das Grundstück von 
der Gemeinde veräußert oder seiner Zweckbestimmung entzogen wird. Die Rück- 
zahlung hat in barem Gelde oder in Landeskulturrentenscheinen der entsprechenden 
Zinsgattung nach dem Neunwerte zu erfolgen. 
8 24. 
Gn) Die Gemeinde darf keine höheren Zinsen und keine raschere Tilgung aus- 
bedingen, als für das ihr von der Landeskulturrentenbank gewährte Darlehen bestimmt 
sind. Sie ist jedoch berechtigt, zur Sicherung gegen Verluste und zur Deckung der 
ihr entstehenden Verwaltungskosten einen Zuschlag bis ½¼ % des von ihr ursprünglich 
gegebenen Darlehnsbetrags zu dem jährlichen Zinsen= und Tilgungsbetrag zu fordern 
und den von ihr nach § 7 Absatz 1 zu entrichtenden Verwaltungskostenbeitrag einzu- 
rechnen. 
(2) Der Grundstückseigentümer muß 
a) sich der Gemeinde gegenüber verpflichten, insoweit ihre Hypothek oder eine 
vorangehende Last des Grundstücks durch Tilgung auf ihn als Eigentümer 
übergeht, über den Betrag nicht anders als durch Löschung zu verfügen, und 
zur Sicherung dieses Anspruchs auf Löschung die Eintragung einer Vor- 
merkung in dem Grundbuche beantragen, 
b) der Gemeinde ein Mitbestimmungsrecht über die Höhe der Mieten einräumen, 
die den ortsüblichen Satz nicht übersteigen sollen. 
(3) Die Gemeinde darf sich die Kündigung des Darlehens nur für folgende Fälle 
vorbehalten:
	        
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