Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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a) wenn die Darlehnssumme innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht ihrem 
Zwecke entsprechend verwendet wird, 
b) wenn das Grundstück seiner Zweckbestimmung entzogen wird, 
Tc) wenn die vorhergehenden Rechte am Grundstücke nicht mehr den Voraus- 
setzungen des § 22 Absatz 2 Satz 4 entsprechen. 
Das Darlehen ist solchenfalls nach vorheriger dreimonatiger Aufkündigung an dem 
zunächst darauf folgenden Zinsenfälligkeitstermin an die Gemeinde zurückzuzahlen 
(zu vergl. § 23 Absatz 3 Satz 2). In den vorbezeichneten Fällen hat in gleicher Weise 
die Landeskulturrentenbank das Recht zur Kündigung des der Gemeinde gegebenen 
Darlehens, falls die Gemeinde trotz Aufforderung von dem ihr der gemeinnützigen 
Vereinigung oder dem Grundstückseigentümer gegenüber zustehenden Kündigungs- 
rechte keinen Gebrauch macht. 
(1) Ein Erbbaurecht darf von der Gemeinde nur beliehen werden, wenn 
a) das Erbbaurecht die erste Last des Grundstücks bildet, 
b) das Erbbaurecht nicht auflösend bedingt ist, 
Tc) das Erbbaurecht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestellt ist und 
diese sich der Gemeinde gegenüber verpflichtet, das Grundstück während des 
Bestehens der Darlehnshypothek nicht zu veräußern und 
d) eine etwaige Entschädigung, welche die Bestellerin des Erbbaurechts in dem 
über dessen Begründung abgeschlossenen Vertrage dem Erbbauberechtigten 
dafür verspricht, daß er ihr die von ihm selbst errichteten Gebäude nach dem 
Erlöschen des Erbbaurechts überläßt, der Gemeinde zur Sicherung wegen 
ihrer Darlehnsansprüche verpfändet oder abgetreten wird. 
Das Erlöschen des Erbbaurechts begründet für die Gemeinde das Recht, sofortige 
Rückzahlung des Darlehens zu verlangen (zu vergl. § 23 Absatz 3 Satz 2). Das gleiche 
Recht steht solchenfalls auch der Landeskulturrentenbank der Gemeinde gegenüber zu. 
25. 
(1) Die Gesuche um Darlehen sind in den Fällen des § 22 Absatz 1 unter a an die 
Landeskulturrentenbank, in den Fällen des § 22 Absatz 1 unter b an die Gemeinde 
zu richten. Diese hat die Gesuche samt den erforderlichen Unterlagen, insbesondere 
den baupolizeilich genehmigten Bauentwürfen, den Plänen, den Kostenanschlägen, 
der Berechnung der Ertragsfähigkeit der zu beleihenden Grundstücke und der Höhe 
der in Aussicht genommenen Mieten sowie den mit den Darlehnsempfängern ge- 
troffenen Vereinbarungen nach Prüfung der Landeskulturrentenbank zur Außerung 
darüber vorzulegen, ob gegen die Gewährung der nachgesuchten Darlehnsbeträge 
grundsätzliche Bedenken bestehen. 
1914. 50
	        
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