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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
16. Stück vom Jahre 1914.
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DJubalt: Nr. 71. Verordnung, betr. die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Binnen-
wasserstraßen. S. 349. — Nr. 72. Verordnung, die Schlachtvieh= und Fleischbeschau
betr. S. 351.
Nr. 71. Verordnung,
betreffend die Statistik des Verkehrs auf den deutschen
Binnenwasserstraßen;
vom 20. Juli 1914.
De. zur Ausführung der Bundesratsbestimmungen vom 25. Juni 1908 erlassene
Verordnung, betreffend die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Binnenwasser-
straßen, vom 5. April 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 297) wird wie folgt abgeändert:
I. Absatz 3 und 4 von § 1 erhalten folgende Fassung:
„An der Zollgrenze bei Schandau sind die sämtlichen durchgegangenen Fahr-
zeuge sowie die beförderten Güter anzuschreiben, an den wichtigeren Hafenplätzen,
Lösch= und Umschlagstellen die sämtlichen angekommenen und abgegangenen Fahr-
zeuge, sowie die aus-, um= und eingeladenen Güter.
Ausgeschlossen von der Anschreibung sind:
1. Die Fahrten von Fahrzeugen, die zum Fischfange, zu Baggerarbeiten und
Strombauten oder sonst zu einem anderen Zwecke als zur Vermittelung des Güter-
und Personenverkehrs zwischen zwei oder mehreren verschiedenen Uferplätzen ein-
und ausgehen. Befreit von der Anschreibung ist auch der Verkehr der keine Güter-
ladung führenden Personenschiffe und der unbeladenen, lediglich als Zugkraft
dienenden Fahrzeuge (Schlepper und Kettenschiffe). Der Ausschluß von der An-
schreibung erstreckt sich nicht auf Fahrten von Fahrzeugen, die Baggergut oder
Ausgegeben zu Dresden, den 30. Juli 1914. 52