Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
16. Stück vom Jahre 1914. 
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DJubalt: Nr. 71. Verordnung, betr. die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Binnen- 
wasserstraßen. S. 349. — Nr. 72. Verordnung, die Schlachtvieh= und Fleischbeschau 
betr. S. 351. 
Nr. 71. Verordnung, 
betreffend die Statistik des Verkehrs auf den deutschen 
Binnenwasserstraßen; 
vom 20. Juli 1914. 
De. zur Ausführung der Bundesratsbestimmungen vom 25. Juni 1908 erlassene 
Verordnung, betreffend die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Binnenwasser- 
straßen, vom 5. April 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 297) wird wie folgt abgeändert: 
I. Absatz 3 und 4 von § 1 erhalten folgende Fassung: 
„An der Zollgrenze bei Schandau sind die sämtlichen durchgegangenen Fahr- 
zeuge sowie die beförderten Güter anzuschreiben, an den wichtigeren Hafenplätzen, 
Lösch= und Umschlagstellen die sämtlichen angekommenen und abgegangenen Fahr- 
zeuge, sowie die aus-, um= und eingeladenen Güter. 
Ausgeschlossen von der Anschreibung sind: 
1. Die Fahrten von Fahrzeugen, die zum Fischfange, zu Baggerarbeiten und 
Strombauten oder sonst zu einem anderen Zwecke als zur Vermittelung des Güter- 
und Personenverkehrs zwischen zwei oder mehreren verschiedenen Uferplätzen ein- 
und ausgehen. Befreit von der Anschreibung ist auch der Verkehr der keine Güter- 
ladung führenden Personenschiffe und der unbeladenen, lediglich als Zugkraft 
dienenden Fahrzeuge (Schlepper und Kettenschiffe). Der Ausschluß von der An- 
schreibung erstreckt sich nicht auf Fahrten von Fahrzeugen, die Baggergut oder 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 30. Juli 1914. 52
	        
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