Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 23 — 
83. Wird die Genehmigung zum Abschuß von Eichhöruchen gemäß § 2 Absatz 3 
des Gesetzes, die Amseln und Eichhörnchen betreffend, vom 25. Februar 1914 erteilt, 
so bedarf es neben dem in § 1 Absatz 3 erwähnten Scheine keiner Jagdkarte. 
§ 4. Ziffer 32 des Gebührenverzeichnisses zum Gesetze, betreffend die Erhebung 
von Kosten für Amtshandlungen der Behörden der inneren Verwaltung und von 
Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, vom 30. April 1906 (G.= u. 
V.-Bl. S. 113) erhält folgenden Zusatz: 
2) Genehmigung zum Abschuß von Amseln und Eichhörnchen auf Grund 
des Gesetzes vom 25. Februar 1914, die Amseln und Eichhörnchen 
betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 22)2)200 ... 2—5 .K.4 
Dresden, am 3. März 1914. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Schneider. 
  
Nr. 10. Verordnung, 
die Behandlung und Verpackung erkrankter oder abgestorbener Fische und 
die Einsendung von Wasserproben betreffend; 
vom 2. März 1914. 
Diee Ursache der Krankheit oder des Todes von Fischen kann von der Untersuchungs- 
stelle häufig nicht ermittelt werden, weil die Einsender von Fischen und Wasserproben 
auf den besonderen Zweck nicht Rücksicht nehmen. Den Verwaltungsbehörden und 
Fischerei-Interessenten wird daher die Beachtung der folgenden Punkte empfohlen: 
1. Eine Untersuchung erkrankter oder gestorbener Fische hat nur dann Aussicht 
auf zufriedenstellenden Erfolg, wenn die Tiere in möglichst frischem Zustand in die 
Hände des Untersuchenden kommen. Kranke Fische sind daher noch lebend in einem 
mit ausreichendem Wasser gefüllten Transportgefäße zu versenden. Tote Fische 
werden am besten auf Eis versandt. Wo solches nicht schnell zu beschaffen ist, müssen 
sie sofort ohne jede weitere Behandlung einzeln in mit Salzwasser getränktes Perga- 
mentpapier eingepackt, und dann die Pakete in eine mit Holzwolle gefüllte Holzkiste 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.