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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
25. Stück vom Jahre 1914.
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Inbalt: Nr. 96. Verordnung, betr. die Weiterzahlung von Bezügen an die im Staatsdienste
Beschäftigten, die zum Kriegsdienst einberufen sind. S. 425.
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Nr. 96. Verordnung,
betreffend die Weiterzahlung von Bezügen an die im Staatsdienste
Beschäftigten, die zum Kriegsdienst einberufen sind;
vom 26. September 1914.
Dee Verordnung vom 14. August 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 375) wird durch folgende
Bestimmungen geändert beziehentlich ergänzt:
1
In Abschnitt I Absatz 2 ist den Worten „Kind unter 15 Jahren“ anzufügen:
„sowie für jedes uneheliche Kind unter 15 Jahren, insofern die Verpflichtung
des Einberufenen als Vater zur Gewährung des Unterhalts festgestellt ist.“
2.
In Abschnitt 1 ist zwischen Absatz 3 und 4 folgender Absatz einzufügen:
„Auf die Beihilfen finden die Bestimmungen des § 10 Absatz 2 und 3
sowie des § 11 des Reichsgesetzes über die Unterstützung von Familien in
den Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888 (R.-G.-Bl.
S. 59) sinngemäße Anwendung.“
3.
Am Ende von Abschnitt I ist anzufügen:
„Die Beihilfen werden dadurch nicht unterbrochen, daß der Einberufene als
krank oder verwundet zeitweilig in die Heimat beurlaubt wird.
Ausgegeben zu Dresden, den 29. September 1914. 67