Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 425 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
25. Stück vom Jahre 1914. 
  
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Inbalt: Nr. 96. Verordnung, betr. die Weiterzahlung von Bezügen an die im Staatsdienste 
Beschäftigten, die zum Kriegsdienst einberufen sind. S. 425. 
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Nr. 96. Verordnung, 
betreffend die Weiterzahlung von Bezügen an die im Staatsdienste 
Beschäftigten, die zum Kriegsdienst einberufen sind; 
vom 26. September 1914. 
Dee Verordnung vom 14. August 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 375) wird durch folgende 
Bestimmungen geändert beziehentlich ergänzt: 
1 
In Abschnitt I Absatz 2 ist den Worten „Kind unter 15 Jahren“ anzufügen: 
„sowie für jedes uneheliche Kind unter 15 Jahren, insofern die Verpflichtung 
des Einberufenen als Vater zur Gewährung des Unterhalts festgestellt ist.“ 
2. 
In Abschnitt 1 ist zwischen Absatz 3 und 4 folgender Absatz einzufügen: 
„Auf die Beihilfen finden die Bestimmungen des § 10 Absatz 2 und 3 
sowie des § 11 des Reichsgesetzes über die Unterstützung von Familien in 
den Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888 (R.-G.-Bl. 
S. 59) sinngemäße Anwendung.“ 
3. 
Am Ende von Abschnitt I ist anzufügen: 
„Die Beihilfen werden dadurch nicht unterbrochen, daß der Einberufene als 
krank oder verwundet zeitweilig in die Heimat beurlaubt wird. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 29. September 1914. 67
	        
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