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Wenn der Einberufene vor seiner Rückkehr verstirbt oder vermißt wird,
so werden die Beihilfen so lange gezahlt, bis der Truppenteil, welchem er
angehörte, auf den Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird, oder bis
den Hinterbliebenen ausreichende Versorgung seitens der Militärverwaltung
gewährt wird. Fällt dieser Zeitpunkt nicht auf einen der geordneten Lohn—
zahlungstage, so ist der Betrag der Beihilfen nur für den entsprechenden
Monatsteil zu zahlen.
4.
Die Bestimmung in Abschnitt J Absatz 4 letzter Satz: „Durch die Regelung
unter J usw.“ wird wie folgt geändert:
„Bei der Regelung unter I wird davon ausgegangen, daß neben den
staatlichen Beihilfen die reichsgesetzlichen Mindestbeträge der Familienunter-
stützungen (Reichsgesetz vom 28. Februar 1888, betreffend die Unterstützung
von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, R.-G.-Bl. S. 59 flg.)
gewährt werden, sofern nur die Bedürftigkeit überhaupt — ohne Rücksicht
auf die Unterstützung der Familien durch die staatlichen Beihilfen — zu
bejahen ist.“
Dresden, am 26. September 1914.
Gesamtministerium.
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Dr. Nagel.
Knüpfer.
Druck und Vorlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.