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Geseth- und Verordnungsblatt.
für das Königreich Sachsen.
26. Stück vom Jahre 1914.
Inhalt: Nr. 97. Verordnung über den Erlaß von Stempelsteuer. S. 427. — Nr. 98. Be-
kanntmachung, betr. die Regelung der Gerichtsbarkeit des Besatzungsheeres im Bereiche
der sächsischen Armee. S. 430. — Nr. 99. Bekanntmachung, die Postordnung vom
20. März 1900 betr. S. 431. — Nr. 100. Verordnung, betr. Hinterbliebenenversorgung
aus Anlaß des Krieges 1914. S. 432. — Nr. 101. Bekanntmachung, die Ausdehnung
des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betr. S. 434.
Nr. 97. Verordnung
über den Erlaß von Stempelsteuer;
vom 15. September 1914.
D. Finanzministerium hat beschlossen, während des gegenwärtigen Kriegs-
zustandes aus Billigkeitsrücksichten die Stempelsteuer für gewisse Urkunden zu
erlassen. Hierzu wird, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem Ministerium
des Innern und dem Justizministerium nachstehendes verordnet:
§5 1. Von der Erhebung der landesrechtlichen Stempelsteuer zu Urkunden ist,
soweit nicht gesetzliche Befreiungsvorschriften einschlagen, allgemein abzusehen, so-
weit Stempel zu erheben wäre aus Anlaß:
a) der Ausstellung und öffentlichen Beglaubigung von Vollmachten zur Ver-
tretung bei solchen Gründungen von Gesellschaften, Anstalten oder Kassen,
die von Gemeinden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts
zur Befriedigung des Kreditbedürfnisses während des Krieges oder zur
Behebung einer durch den Krieg verursachten Notlage herbeigeführt werden,
b) der öffentlichen Beglaubigung sonstiger zur Durchführung derartiger Grün-
dungen abgegebener Erklärungen,
Jc) der Ausfertigung und der Beglaubigung von Abschriften der Protokolle über
derartige Gründungsvorgänge,
Ausgegeben zu Dresden, den 14. Oktober 1914. 68