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d) der Garantieübernahmen der Handels- und Gewerbekammern sowie anderer
öffentlicher Körperschaften zugunsten derartiger Gesellschaften, Anstalten
oder Kassen,
e) der Errichtung von Abtretungsurkunden, die von Hausbesitzern über die
Abtretung von Mietzinsforderungen, und von Schuldverschreibungen, die
von Mietern über die von ihnen geschuldeten Mietzinsforderungen zum
Zwecke der Aufnahme von Darlehen der Hausbesitzer bei den unter Mit—
wirkung von Gemeinden oder sonstigen öffentlichen Körperschaften gegründeten
Mietdarlehnskassen ausgestellt werden,
) der Errichtung von Schuldverschreibungen über Darlehen, die von Hand—
werkern, Gewerbetreibenden und Geschäftsleuten des Kleinbetriebes zur
Deckung oder Verhütung wirtschaftlicher Schäden infolge des Kriegs bei
Gemeinden oder öffentlichen Körperschaften aufgenommen werden, sowie
von Urkunden über Bürgschaftserklärungen, Pfandrechtsbestellungen, Siche-
rungsübereignungen, Sicherungsabtretungen und sonstige Sicherstellungen
für derartige Darlehen,
8) der Errichtung von Schuldverschreibungen über Darlehen, die von Körper-
schaften des öffentlichen Rechts, insbesondere von Gemeinden, bei der Auf-
nahme von Kriegsanleihen zur Deckung der Kriegsbedürfnisse oder von
Bezirksverbänden zur Beschaffung von Mitteln für die ihnen nach dem
Gesetze, betreffend die Unterstützung von Familien der in den Heeresdienst
eingetretenen Mannschaften, vom 28. Februar 1888 (R.-G.-Bl. S. 59) ob-
liegenden Leistungen aufgenommen werden.
§ 2. Im Falle der Bedürftigkeit der Stempelschuldner ist von Erhebung der
landesrechtlichen Stempelsteuer abzusehen, soweit der Stempel zu erheben wäre aus
Anlaß
a) der Ausstellung und öffentlichen Beglaubigung von Vollmachten der Kriegs-
teilnehmer,
b) der Errichtung von Schuldverschreibungen, Abtretungsurkunden und Urkunden
über Bürgschaftserklärungen, Pfandrechtsbestellungen und sonstige Sicher-
stellungen infolge einer durch den Krieg verursachten Notlage,
c) der Errichtung von stempelpflichtigen Urkunden über Vergleiche, die aus Anlaß
des Kriegs zur Beilegung von anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
geschlossen worden sind,
d) der Eröffnung von letztwilligen Verfügungen, die aus Anlaß des Kriegs-
2 ausbruchs von Kriegsteilnehmern errichtet und vor dem Friedensschluß infolge
des Todes des Errichters eröffnet worden sind,