Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

445 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
29. Stück vom Jahre 1914. 
  
Inhbalt: Nr. 105. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Landeskulturrentenbank. 
S. 445. 
  
  
Nr. 105. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes über die Landeskulturrentenbank; 
vom 20. Oktober 1914. 
—–—–. 
l 1. 
(1) Alle Entschließungen der Landeskulturrentenbank werden von ihrem Direktor 
getroffen, soweit nicht im Gesetz oder in der Ausführungsverordnung etwas anderes 
bestimmt ist. 
(2) Der Direktor hat insbesondere alle von der Landeskulturrentenbank aus- 
gehenden Schriftstücke in deren Namen unter Beidrückung des Stempels der Landes- 
kulturrentenbank, aber ohne Beischreibung seines Amtsnamens, unterschriftlich zu 
vollziehen (zu vergl. jedoch § 5). Urkunden und Schriften, die dem Vorstehenden 
gemäß von dem Direktor als staatlicher Behörde ausgestellt sind, sind öffentliche 
Urkunden. 
(„) Quittungen der Landeskulturrentenbank werden von dem Kassierer und dem 
Kontrolleur, unter Beischreibung ihrer Amtsnamen und Beidrückung des Stempels 
der Landeskulturrentenbank, ausgestellt; zur Vollziehung der sonstigen Kassensachen 
genügt die Namensunterschrift des Kassierers unter Beischreibung seines Amts- 
namens. 
82. 
Anstellungsbehörde aller Beamten sowie Dienstbehörde des Direktors ist das 
Finanzministerium. Der Direktor ist Dienstbehörde der übrigen Beamten. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 3. November 1914. 72 
Zu 81 
des Gesetzes.
	        
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