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3. die Baubeschreibung, aus welcher sämtliche Gebäude und Wohnungen nebst
ihrem Zubehör zu ersehen sein müssen, mit dem Vermerke der baupolizeilichen
Genehmigung in beglaubigter Form sowie die dazugehörigen Bauzeichnungen,
4. der Anschlag über die Kosten für das oder die zu errichtenden Gebäude, gesondert
nach Arbeitsgruppen mit Einheitspreisen und mit Angabe der Gesamtkosten,
berechnet nach der überbauten Fläche und dem umbauten Raum, insbesondere
auch der Anschlag über die Kosten für die Herstellung von Straßen, Ent-
wässerungsanlagen, Einfriedigungen usw. sowie über die bis zur Bauvoll-=
endung zu bestreitenden Bauzinsen,
5. eine Berechnung der Ertragsfähigkeit des zu beleihenden Grundstücks, aus der
die Höhe des Nutzungswerts oder die Höhe der in Aussicht genommenen
Mietpreise sowie, wenn das Haus zum Verkaufe bestimmt ist, die Höhe des
Verkaufspreises hervorgeht. Die Mietpreise dürfen in der Regel nicht höher
angesetzt werden, als zur landesüblichen Verzinsung des für den Grunderwerb
und für den Bau des Hauses aufgewendeten Kapitals, zur Tilgung des Kapitals,
sowie zur Deckung der Kosten der Verwaltung und Instandhaltung der Bau-
lichkeiten erforderlich ist.
Weiter sind beizufügen
6. in den Fällen des § 22 Absatz 1 b des Gesetzes die Erklärung der Gemeinde,
das Darlehen von der Landeskulturrentenbank aufnehmen zu wollen, und die
zwischen der Gemeinde und dem Empfänger des Kapitals getroffenen oder noch
zu treffenden Vereinbarungen oder die aufsichtswegen auferlegten besonderen
Bedingungen.
(2) Beleihungsgesuche, die nicht vor Beginn des Baues der Kleinwohnungen
mit den erforderlichen Unterlagen der Landeskulturrentenbank zur vorläufigen Ent-
schließung unterbreitet worden sind, finden keine Berücksichtigung.
(„) Den Gemeinden bleibt überlassen, den Bauvereinigungen oder Einzelunter-
nehmern von Kleinwohnungsbauten gegenüber notwendige oder erwünschte Ab-
änderungen des Bauentwurfs, insbesondere in hygienischer oder baukünstlerischer
Beziehung, die Ausschließung von Untervermietung, die Ausschließung eines Wirt-
schaftsbetriebs oder des Verkaufs geistiger Getränke, die Bestellung eines Vorkaufs-
rechts und anderes mehr zur Bedingung der Aufnahme des Darlehens bei der Landes-
kulturrentenbank zu machen.
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C) Der Darlehnsnehmer hat den Bau nach dem vorgelegten Entwurf und
Kostenanschlag unter Verwendung guten Materials sorgfältig und dauerhaft aus-