Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Artikel VI. 
(1) Auf Antrag einer Bezirksversammlung kann das Ministerium des Innern 
nach Gehör des Kreisausschusses genehmigen, daß in einem Bezirke, unbeschadet 
der Vorschriften in §§ 20, 21 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und 
deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 284) die nach- 
folgenden Angelegenheiten als Bezirksangelegenheiten zu gelten haben: 
1. die Förderung von Arbeitsnachweisen; 
2. die Förderung von Bestrebungen im Interesse der Jugend; 
3. die Gewährung von außerordentlichen, zu einem bestimmten Zwecke zu ver- 
wendenden Zuschüssen an solche Gemeinden, die in einem einzelnen Falle 
einer Unterstützung bedürftig erscheinen; 
4. die Bewilligung von Beihilfen an wirtschaftliche Unternehmungen, die auf 
die Schaffung von neuen oder auf die Verbesserung von bestehenden Ver- 
kehrsmitteln innerhalb des Bezirks gerichtet sind. 
(2) Die Bezirksversammlung kann auch beschließen, daß die Gründung und 
Unterhaltung einer wirtschaftlichen Unternehmung der in Absatz 1 Ziffer 4 bezeich- 
neten Art zur Bezirksangelegenheit erklärt wird. Der Beschluß bedarf der Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Innern. Die Genehmigung darf nur dann erteilt 
werden, wenn der Beschluß von der Bezirksversammlung einstimmig gefaßt 
worden ist. 
(s) Die Genehmigung ist für jede der in Absatz 1 Ziffer 4 und Absatz 2 be- 
zeichneten Bezirksangelegenheiten besonders einzuholen. 
Artikel VII. 
Die Bezirksversammlung kann beschließen, daß zur Bestreitung derjenigen 
Kosten, die dem Bezirksverbande durch eine der in Artikel VI Absatz 1 und 2 be- 
zeichneten Bezirksangelegenheiten erwachsen, an Stelle des gesetzlichen Steuerfußes 
ein anderer Fuß für die Bezirkssteuer aufgestellt wird, und daß auch andere Be- 
zirkssteuern eingeführt werden. Ein solcher Beschluß bedarf der Genehmigung des 
Ministeriums des Innern. Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn 
der Beschluß von der Bezirksversammlung einstimmig gefaßt worden ist. 
Artikel VIII. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft. Artikel VI und VII gelten 
nur bis zum 31. Dezember 1926. Die bis dahin erteilten Genehmigungen und die 
auf Grund solcher Genehmigungen geschaffenen Einrichtungen bleiben so lange be- 
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